In seinem Schluss-Plädoyer vor dem Europäischen Gerichtshof bezeichnete der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos das von VW verwendete Thermofenster als rechtswidrig. Das Abgassystem, bei dem die Abgasreinigung außerhalb eines vorgegebenen Temperaturbereichs und ab einer bestimmten Höhenlage gestoppt wird, verstößt gegen die Europäischen Gesetze. Volkswagen hatte bislang immer argumentiert, dass dieses System dem Schutz der Fahrzeuge diene. Danach sei es in Ordnung, dass die Software somit auch höhere Stickoxid-Emissionen zuließ, wenn es kälter als 15° war oder wärmer als 33° oder das Auto auf mehr als 1.000 Höhenmeter gefahren wurde. Der Generalanwalt ließ das Argument der Motorschutzes vorliegend nicht zu.

Am Donnerstag den 17.12.2020 fällte der BGH ein neues wegweisendes Urteil im Rahmen des Dieselskandals. Mit der Entscheidung des Musterfalls von Karlsruhe (Urt. v. 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass Betroffene des Abgasskandals welche erst im Jahre 2019 gegen VW geklagt haben, keine Möglichkeit mehr haben, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Der BGH geht in seinem Urteil davon aus, dass 2015 bereits alle von dem Abgasskandal erfahren hatten und damit jedem schon genug bekannt gewesen sei, um vor Gericht zu ziehen. Wusste man damals schon, dass auch das eigene Auto betroffen ist, hätte man folglich bis spätestens Ende 2018 klagen müssen.

In dem oben bezeichneten Rechtsstreit klagte ein Käufer, welcher den VW Touran im April 2013 für knapp 28.000 Euro neu erworben hatte. Das Auto ist also zweifellos mit dem problematischen Motor vom Typ EA189 ausgestattet und damit betroffen. Allerdings hat der Käufer seine Klage erst 2019 beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Nach Ansicht des BGH ist dies zu spät. Der Käufer wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab.

Wer vom Diesel-Skandal betroffen ist, kann als „Ersatz“ ein Neufahrzeug verlangen, auch wenn es das neuere Nachfolgemodell ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein solcher Nachlieferungsanspruch binnen 2 Jahren geltend gemacht werden muss. Ein solche Frist gibt es gesetzlich nicht. Die Argumentation des BGH: Sonst bekämen die Händler abgefahrene Autos zurück und müssten ohne Ausgleich komplett neue Fahrzeuge bereitstellen. Der Bundesgerichtshof erkennt zwar den Betrug an, will jedoch konsequent vermeiden, dass die Geschädigten irgendwelche Vorteile aus diesem Umstand ziehen und spricht von „Interessen beider Seiten“.

 

Betroffen sind Käufer des Golf VI, den VW nicht mehr im Programm hat, weil es zwischenzeitlich den Golf VII gibt.

Volkswagen muss für neue Dieselfahrzeuge, bei denen ebenfalls die Software manipuliert wurde, den jeweiligen Käufern eine Entschädigung von 3.000,00 € bezahlen. Den Käufern von gebrauchten Dieselfahrzeugen wenigstens 1.500,00 €. Von der Kollektivklage sind 150.000 Fahrzeuge betroffen. Volkswagen will gegen das Urteil Berufung einlegen.

 

ntv berichtet, dass Volkswagen auch in Italien zu Entschädigung von mehr als 63.000,00 € Volkswagen-Kunden verurteilt worden ist. Auch dort will Volkswagen das Ergebnis nicht hinnehmen. Damit kommt zum Schadensersatz nur noch ein Imageschaden dazu.

Konkret richtet sich die Musterklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen Fahrzeuge, in denen der Motortyp OM651 eingebaut ist. Da die Fahrzeuge mit diesem Typ bereits 2018 wegen drohender Stilllegung von Daimler zurückgerufen wurden, droht Ende 2021 ggf. Verjährung. Wer klagt oder sich der Musterfeststellungsklage anschließt, kann dies verhindern und sichert sich mögliche Ansprüche.

 

Bislang sind sich die Gerichte bei Daimler-Prozessen teilweise uneinig. Eine Reihe von Gerichten sieht zwar einen Verstoß, aber keine Arglist, die Schadensersatz auslösen könnte. Die Argumentation ist oftmals zugunsten von Daimler, dass es, um das (zulässige) Ausreizen technischer Möglichkeiten gegangen sei und das sei für sich genommen noch nicht sittenwidrig oder arglistig.