Im Vollstreckungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen nicht überprüft.

Neue Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe jedoch zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen. 

Voraussetzung dafür ist, dass darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist. Zudem müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zur Vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält. [OLG Karlsruhe, 18 WF 11/14]Q: WCR 10/14

Grundsätzlich können seit 2013 Prozesskosten für private Rechtsstreitigkeiten nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Seither sind die Finanzämter aufgrund einer Änderung des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) gehalten, private Prozesskosten nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers gefährdet.

Bei einem erfolgreichen Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Kostentragungsregelung bei Abstammungsverfahren nicht allein nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen ist. Neben dem Obsiegen und Unterliegen ist in den Vaterschaftsfeststellungsverfahren insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern ein Beteiligter Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat. Allerdings wird der Vater auch bei einem eingeräumten Mehrverkehr der Mutter zumindest teilweise an den Kosten beteiligt, wenn seine Vaterschaft nach dem Gutachten feststeht (BGH, XII ZB 15/13). wcr 08/2014

Sowohl in Sachen Kindesunterhalt, als auch in Sachen Ehegattenunterhalt sind die Parteien eines Unterhaltsstreits einander Kraft Gesetzes zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist jedoch, welche konkreten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft im Sinne des Gesetzes zu stellen sind.

Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wurde zwischenzeitlich im Bundestag beraten. Im Rahmen dieser ersten Lesung wurde auf die gesellschaftliche Realität hingewiesen, dass die Lebensmodelle und familiären Strukturen heutzutage bunter und vielfältiger seien, als dies noch vor 30 Jahren der Fall war. Realität sei auch, dass Kinder in bestehende Ehen hineingeboren werden, deren leiblicher Vater nicht der Ehemann ist.