Symptome eines Kompartmentsyndroms übersehen - 50.000 Euro Schmerzensgeld
Zeigen sich nach einer unfallbedingten Gipsschienenbehandlung bei einem Patienten Symptome eines Kompartmentsyndroms, muss der mit der Nachsorge betraute Hausarzt diese abklären lassen. Versäumt er dies, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen, für den dem Patienten ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 Euro zustehen kann, wenn er infolge des Arztfehlers seinen rechten Unterarm verliert.
Arzt muss über folgenschwere Risiken hinweisen, auch wenn diese nur selten auftreten
Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs aufklären. Besteht etwa bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge hinreichend zu informieren.
Infektion im Krankenhaus
Jedes Jahr erkranken in deutschen Krankenhäusern ca. 800.000 Menschen an Infektionen. Zu den Hauptgründen zählt schlampige Hygiene. Rund 40.000 Menschen sterben daran. Nicht selten liegt hier für die Kliniken ein Haftungsfall vor. Überlastetes Klinikpersonal, Zeitdruck und Unwissenheit führen zu gefährlichen Sicherheitslücken in deutschen Krankenhäusern.
Keine "Reparaturklausel" für Ärztefehler
Ein Patient ist nicht verpflichtet, dem Arzt eine Nachbesserungschance zu geben, wenn er falsch behandelt wurde oder sich falsch behandelt fühlt. Der Betroffene kann gleich Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern. So hat zumindest das Oberlandesgericht Jena (4 U 549/11) entschieden. Ist das Verhältnis zwischen Arzt und Patient wegen eines Fehlers nachhaltig gestört, spricht dies gegen einen Nachbesserungsanspruch.
Krankenhausbetreiber schuldet bei nicht rechtzeitiger Aufklärung Schadenersatz
Wird ein Patient nicht rechtzeitig vor einer Operation über die Risiken aufgeklärt, muss ihm der Krankenhausbetreiber im Fall eines Schadeneintritts Ersatz leisten. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Patienten, der wegen Schmerzen die Ambulanz eines Krankenhauses aufgesucht hatte. Am nächsten Tag wurde er in dem Krankenhaus operiert.