Ein Arzt haftet selbst dann in vollem Umfang auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für eine medizinisch fehlerhafte Behandlung, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich verlangt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Augenarzt einen stark weitsichtigen Patienten mit einer neuen Lasermethode behandelte, die bisher wissenschaftlich noch nicht anerkannt war.

Jedes Jahr erkranken in deutschen Krankenhäusern ca. 800.000 Menschen an Infektionen. Zu den Hauptgründen zählt schlampige Hygiene. Rund 40.000 Menschen sterben daran. Nicht selten liegt hier für die Kliniken ein Haftungsfall vor. Überlastetes Klinikpersonal, Zeitdruck und Unwissenheit führen zu gefährlichen Sicherheitslücken in deutschen Krankenhäusern.

Ein Patient ist nicht verpflichtet, dem Arzt eine Nachbesserungschance zu geben, wenn er falsch behandelt wurde oder sich falsch behandelt fühlt. Der Betroffene kann gleich Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern. So hat zumindest das Oberlandesgericht Jena (4 U 549/11) entschieden. Ist das Verhältnis zwischen Arzt und Patient wegen eines Fehlers nachhaltig gestört, spricht dies gegen einen Nachbesserungsanspruch.

Wird ein Patient nicht rechtzeitig vor einer Operation über die Risiken aufgeklärt, muss ihm der Krankenhausbetreiber im Fall eines Schadeneintritts Ersatz leisten. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Patienten, der wegen Schmerzen die Ambulanz eines Krankenhauses aufgesucht hatte. Am nächsten Tag wurde er in dem Krankenhaus operiert.