Nicht ausreichend ist es, einem Patienten ein Aufklärungsformular zur Unterschrift vorzulegen. Ein solches Formular kann nämlich ein Aufklärungsgespräch nicht ersetzen. Der Arzt muss im Zweifelsfall immer beweisen, dass ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch mit dem Patienten über die Risiken einer Operation auch stattgefunden hat. Die Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern ersetzen nicht das individuelle Gespräch zwischen Arzt und Patienten. Einem unterzeichneten Formular kommt somit lediglich Indizwert zu. (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 04.06.03 – 1 W 110/03 – 17)

Hat der Operateur den Verdacht, dass die Trokarspitze im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler. Jedenfalls im Falle bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit ist das Verschulden des Schädigers auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Blick auf die erforderliche Genugtuung des Patienten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

Nach den neuesten Studien sterben in europäischen Krankenhäusern jährlich über 90.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Das entspricht locker der Größe einer Stadt wie Konstanz. Deutschlandweit werden 3,5 % der Patienten infiziert. Tatsächlich dürfte die Dunkelziffer noch höher liegen, denn eine Infektion gilt erst ab Aufenthalt Tag 3 als Krankenhausinfektion. Die ersten beiden Tage werden in der Regel als mitgebrachte Infektion gezählt. Außerdem beziehen sich die 3,5 % auf Infektionen auf Allgemeinstationen. Auf Intensivstationen sind es bereits 15 %. Auf rund 500.000 Krankenhausinfektionen kommen damit mindesten 15.000 Todesfälle.

 Zu den häufigsten Krankenhausinfektionen gehören Lungenentzündungen, Sepsis (also Blutvergiftung), Wund- und Harnwegsinfektionen.

Stellt sich heraus, dass die Infektion vermeidbar war, haftet das Krankenhaus bzw. der Träger. Ursache für viele tödliche Infektionen ist der Umstand, dass andere Patienten multiresistente Erreger einschleppen. Infizierte Patienten sollten sich nicht mit „da kann man nichts machen“ zufrieden geben. Sobald der Verdacht einer Infektion aus oder in dem Krankenhaus besteht, sollte man beispielsweise durch einen auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalt eine externe Überprüfung vornehmen lassen. Nicht selten gibt es im gleichen Zeitraum Parallelfälle und Hinweise auf die Ursache. Ist die Schwachstelle lokalisiert, lohnt sich die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, insbesondere wenn die Angelegenheit nicht tödlich ausgeht.

 

 

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Die Zeitschrift FOCUS berichtet in einem Artikel vom 25.11.2018 zu „Implant Files“ davon, dass immer mehr Menschen durch gefährliche Implantate verletzt oder gar getötet werden. Die Zahl der Medizinprodukte steigt, die Zahl der Opfer hiervon auch. Was gut gemeint ist, kann für einen Patienten zum Problem werden.

 

Ein großer Skandal waren die minderwertigen Brustimplantate. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben, scheinen Verdachtsmeldungen zu unsicheren Medizinprodukten eher die Ausnahme zu sein. Wie hoch die Dunkelziffer ist, lässt sich nur erahnen. Im Jahr 2017 wurden in Deutschland über 3.000 Implantate wieder herausoperiert, weil das Gewebe um die Silikonkissen schmerzhaft vernarbt war. Gemeldet haben die Kliniken aber insgesamt nur 141 Fälle. Das beunruhigt, da Krankenhäuser mögliche Verletzungen oder Todesfolgen von Medizinprodukten offensichtlich eher verschweigen.

Ist die zahnärztliche Leistung insgesamt nutzlos, besteht kein Honoraranspruch. Ist eine zahnärztliche Behandlung insgesamt für den Patient nutzlos, muss er dafür auch nichts bezahlen. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde hierzu folgendes ausgeführt:

 

Kein Honorar bei fehlerhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung, wenn die Nachbehandlung nur noch zu "Notlösungen" führen kann