'Bundesnotbremse' war verfassungskonform
Die Bundesnotbremse der bisherigen Bundesregierung war verfassungskonform, sowohl Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren als auch die Schulschließungen.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet:
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos
Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021
Beschluss vom 19. November 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
BGH: Audi haftet im Dieselskandal auch direkt
Audi haftet direkt, wenn in einem Audi-Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 der Konzernmutter Volkswagen verbaut ist. Der Erwerber muss nicht im Detail nachweisen, wer bei Audi exakt gewusst hat, dass der Motor über eine Abschaltautomatik verfügt. Der Bundesgerichtshof hält die Entscheidung des Oberlandesgericht München für fehlerfrei, das ein bestreiten der Erkenntnis durch Audi nicht durchgehen ließ, weil es schlechterdings undenkbar ist, dass von der Konzernspitze keine verantwortliche Person darüber informiert gewesen sein soll, dass in die Motoren ein Abschaltmechanismus eingebaut ist.
Die Pressemitteilung 216/2021 hierzu liest sich wie folgt:
Strafrechtliche Ermittlungen gegen die Amtsträger in und um Ischgl werden eingestellt – Die Zivilverfahren gehen weiter
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat nach ausgiebiger Untersuchung angeblich festgestellt, dass es keine Beweise dafür gibt, „dass jemand schuldhaft etwas getan oder unterlassen hätte, das zu einer Erhöhung der Ansteckungsgefahr geführt hätte“. Die Berichte, die uns vorliegen, lassen anderes vermuten. Ischgl war im März 2020 der Hotspot in Europa, von dem aus sich COVID-19 rasend in ganz Europa ausgebreitet hat, nachdem die Behörden die Urlauber von heute auf morgen in alle Himmelsrichtungen Heim schickten, um diese wieder loszuwerden.
Zwar laufen Zivilverfahren weiter, doch scheint die Staatsanwaltschaft das Schild der Unschuldsvermutung hoch zu halten. Die damaligen Verantwortlichen wussten seit Tagen von dem Virus und den vielfachen Ansteckungen. Man wollte aber den Lift-Betrieb zunächst nicht aufgeben. Nach diesseitiger Kenntnis, haben Behörden und Verantwortliche über eine Woche zu spät reagiert. Diese Woche hat dann in der Folge einen riesigen Schaden angerichtet. Müsste Ischgl nach dem Verursacherprinzip hierfür haften, wäre das das Ende des Ski-Ortes.
Neues Urteil: Gewerberaummiete muss trotz behördlicher Schließung bezahlt werden
Das Landgericht Osnabrück hat in einem aktuellen Urteil gegen einen großen Warenhausbetreiber entschieden, dass kein Anspruch auf Einstellung von Gewerberaummiete besteht trotz behördlich angeordneter Geschäftsschließung. Das Landgericht sah das Nutzungs- und Gewinnerzielungsrisiko auf der Vermieterseite. Die behördlich verordneten Beschränkungen würden keinen Mangel rechtfertigen. Die Kammer hielt das auch für zumutbar.
20.000 Messerangriffe pro Jahr: Deutschland braucht ein „Messerverbot“!
Was in den USA das Problem mit den Schusswaffen angeht, ist in Deutschland das Problem bei mitgeführten Messern.
In Deutschland kommt es jährlich zu etwa 20.000 Messerangriffen und in der Folge zu mehr als 100 Toten. Auch wenn man den Anteil der Taten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt abzieht, findet ein Großteil der Gewalttaten in (Groß)Städten „auf offener Straße“ statt. Es ist darüber nachzudenken, dass in solchen innerstädtischen Zonen (U-Bahnen, Bahnhöfen usw.) Messer verboten sein müssten.
Kein normaler Mensch läuft mit einem Messer durch die Fußgängerzone. Es sei denn, er will es bei Bedarf benutzen. Ein Verbot für Messer mit einer Klingenlänge von mehr als beispielweise vier oder fünf Zentimetern würde die Gesamtsituation schnell entschärfen. Die meisten Überfälle, Vergewaltigungen und Körperverletzungsdelikte werden mit Messern begangen.
2020 kam es in Deutschland tagtäglich zu mehr als 50 Messerangriffen!
Es drängt sich zunächst die Frage auf, mit welcher Begründung § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG insbesondere Hieb- und Stoßwaffen unproblematisch als Waffen qualifiziert, während eine Waffenqualifikation von Messern nur für den Einzel- und Ausnahmefall anzunehmen ist.
Dass ein Messerangriff weniger Gefahren und Risiken mit sich bringt als ein Dolchangriff erscheint doch sehr zweifelhaft und unüberlegt daher gesagt!
Diesen Gedanken hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber aufgegriffen. Bestimmte Messer werden nun über § 1 Abs. 2 Nr. 2b i.V.m. Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 2.1 WaffG als objektiv gefährliche tragbare Gegenstände eingestuft und damit dem Anwendungsbereich des WaffG unterworfen.
Hiernach ist der Besitz sowie das Führen von Spring-, Fall-, Faust- sowie Butterflymessern im öffentlichen Raum generell verboten.