Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung einer dienstlichen Tankkarte
Das Landesarbeitsgericht hat entscheiden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine dienstliche Tankkarte entgegen der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers nutzt, um sein Privatfahrzeug zu tanken, rechtmäßig ist.
Dem Vertriebsmitarbeiter wurde die Tankkarte von seinem Arbeitgeber ausschließlich zur Betankung seines Dienstwagens BMW 320d (Diesel, Tankvolumen 59 l) überlassen. Der Arbeitnehmer betankte damit jedoch auch seinen privaten Porsche 911 Turbo mit Superkraftstoff und seinen VW Touareg, welcher zwar auch mit Diesel fährt, aber ein erheblich höheres Tankvolumen als die 59 l des Dienstwagens aufweist. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis darauf hin außerordentlich. Der Arbeitnehmer erhob zunächst vor dem Arbeitsgericht Lingen Kündigungsschutzklage, u.a. mit dem Argument, er habe die Privatfahrzeuge auch dienstlich genutzt. Erstinstanzlich hatte die Kündigungsschutzklage sogar Erfolg: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel zunächst abmahnen müssen.
Die Berufungsinstanz sah das anders und bestätigte die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer habe in 38 nachgewiesenen Fällen pflichtwidrig die Tankkarte benutzt und seinen Arbeitgeber um knapp € 3.000,00 geschädigt. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zerrüttet und die außerordentliche Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – gerechtfertigt.
Anfechtungsfrist für den leiblichen Vater
Wann erhält der mutmaßliche (leibliche) Vater die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen? Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu entschieden: Er erhält sie bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.
Der leibliche Vater hatte die Vaterschaft bis zur Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht anerkannt. Nun verlangte er vergeblich, dass seine Vaterschaft festgestellt wird. Hierzu war er zwar berechtigt. Aber die zweijährige Anfechtungsfrist war schon abgelaufen, was einer Gerichtlichen Anfechtung entgegenstand.
„Thema: Durchgriffshaftung“
Die Haftung einer GmbH ist gem. § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. In Ausnahmefällen kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen, was bedeutet, dass - sofern die Gesellschafter natürliche Personen sind – auch eine Haftung mit dem kompletten Privatvermögen in Betracht kommt. Da diese Durchgriffshaftung den allgemeinen Grundsätzen der Haftung einer GmbH widerspricht, lässt die Rechtsprechung eine solche nur aus drei Gründen zu:
1. Unterkapitalisierung der Gesellschaft
Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Bei normalem Geschäftsverlauf ist dann ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der BGH sieht dann den Haftgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) auf Seiten der Gesellschafter zum Nachteil der Gläubiger als gegeben an, was dazu führt, dass die Gesellschafter durch die Gläubiger direkt persönlich in Anspruch genommen werden können. Da die Gesellschafter die Schädigung der Gläubiger dann billigend in Kauf nehmen, bejaht der BGH diese deliktische Haftung, obwohl sich die Finanzausstattungspflicht der Gesellschafter grundsätzlich auf das Mindestkapital gem. § 5 GmbHG (€ 25.000,00) beschränkt.
Brief- und Fernmelde-/Kommunikationsgeheimnis: Was darf man, was nicht?
Die Kommunikation mittels Briefen, E-Mails, SMS, etc. ist privat und Nutzer möchten sich darauf verlassen können, dass dieser Austausch auch privat bleibt. Der Gesetzgeber erkennt dieses hohe Gut des Schutzes der nicht-öffentlichen Kommunikation an und schützt es sogar im Grundgesetz.
Das in Art. 10 GG normierte Briefgeheimnis schützt nicht nur verschlossene Briefe, sondern auch Postkarten und Pakete. Wer fremde, an einen bestimmten Adressaten gerichtete Post öffnet, macht sich u.U. sogar gem. § 202 StGB strafbar. Das Kommunikationsgeheimnis, früher Fernmeldegeheimnis genannt, dehnt den Schutzbereich des Briefgeheimnisses auch auf „unkörperliche“ Kommunikation, wie bspw. E-Mails und Chat-Nachrichten aus. Erkennbar private Nachrichten, die über elektronische Kommunikationsmittel versendet werden, dürfen daher auch nicht einfach ohne Einverständnis des Absenders weitergeleitet werden. Ebenfalls von Art. 10 GG umfasst, ist das Postgeheimnis, welches den Schutz von Kommunikationsinhalten auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger beschreibt. Betroffen sind daher v.a. Mitarbeiter der Paket- und Briefbeförderungsdienstleister.
So funktioniert eine "Berliner Räumung"
Früher war die Räumungen einer Mietwohnung durch den Gerichtsvollzieher ein umständliches und kostenintensives Unterfangen. Das Ganze in der zu räumenden Wohnung befindliche Inventar musste der Gerichtsvollzieher abtransportieren, einlagern und gegebenenfalls auch schätzen lassen und verwerten. Die dabei entstandenen Kosten gingen zwar grundsätzlich zu Lasten des Mieters, der Vermieter musste jedoch in Vorleistung treten. Häufig verlangten Gerichtsvollzieher für die Räumung Vorschusszahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro vom Vermieter, und der ohnehin meist schon um die Miete geprellten Vermieter musste dann eben versuchen, sein Geld vom Mieter zurückzubekommen. Häufig blieb der Vermieter dabei auf den Kosten sitzen. Seit einigen Jahren besteht nur eine deutlich einfachere und kostengünstige Räumungsmöglichkeit. Statt mit der Räumung kann der Vermieter den Gerichtsvollzieher auch lediglich mit der Herausgabe der Wohnung beauftragen.