Abfindung: Wie viel steht Arbeitnehmern eigentlich zu?
Vor allem nach einer Kündigung steht die Frage nach einer möglichen Abfindung im Raum. Diesbezüglich existieren eine ganze Reihe von Irrtümern sowie Halbwahrheiten. Denn die meisten Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie ein Recht auf eine Abfindung haben. Denn schließlich erhalten Manager von Spitzenkonzernen oftmals Millionenbeträge, wenn sich ihre Firma von ihnen trennt. Doch dies ist laut aktuellem Arbeitsrecht nicht automatisch bei jedem Arbeitsverhältnis der Fall.
Das verschwundene Testament
Ein Testament bleibt voll wirksam, auch wenn dieses – ohne den Willen des Erblassers – vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall kann sowohl die Errichtung als auch der komplette Inhalt des Testamentes mit allen nach der Prozessordnung zulässigen Beweismitteln, also auch beispielsweise Zeugenbeweis, festgestellt werden.
Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung einer dienstlichen Tankkarte
Das Landesarbeitsgericht hat entscheiden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine dienstliche Tankkarte entgegen der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers nutzt, um sein Privatfahrzeug zu tanken, rechtmäßig ist.
Dem Vertriebsmitarbeiter wurde die Tankkarte von seinem Arbeitgeber ausschließlich zur Betankung seines Dienstwagens BMW 320d (Diesel, Tankvolumen 59 l) überlassen. Der Arbeitnehmer betankte damit jedoch auch seinen privaten Porsche 911 Turbo mit Superkraftstoff und seinen VW Touareg, welcher zwar auch mit Diesel fährt, aber ein erheblich höheres Tankvolumen als die 59 l des Dienstwagens aufweist. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis darauf hin außerordentlich. Der Arbeitnehmer erhob zunächst vor dem Arbeitsgericht Lingen Kündigungsschutzklage, u.a. mit dem Argument, er habe die Privatfahrzeuge auch dienstlich genutzt. Erstinstanzlich hatte die Kündigungsschutzklage sogar Erfolg: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel zunächst abmahnen müssen.
Die Berufungsinstanz sah das anders und bestätigte die außerordentliche Kündigung.
Wie schützt man sich vor Content-Diebstahl im Internet?
Inhalte aus dem Internet aufzugreifen und sie als eigene auszugeben, scheint ein alltägliches Phänomen zu sein. Immerhin sind alle Informationen aus dem Internet öffentlich zugänglich und daher für jeden bestimmt, so die Einschätzung vieler Menschen.
Dies ist allerdings so pauschal nicht der Fall. Bei bloßem „copy and paste“ kann es sich ganz schnell um einen Content-Diebstahl handeln.
Dabei ist zwischen einem bloßen Ideendiebstahl und einem Inhalte-Diebstahl zu unterscheiden, denn Ideen sind tatsächlich für jeden zugänglich, verwertbar und ergänzbar, Inhalte dagegen nicht.
Um es erst gar nicht zu einem Content-Diebstahl kommen zu lassen, stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise sollte man lediglich Feed-Auszüge bereitstellen, um den Content-Dieben den Zugang zum kompletten Feed zu erschweren. Auch das Einfügen eines Wasserzeichens auf Bildern oder eine Deaktivierung der Rechtsklick-Möglichkeit für Besucher der Webseite kommt in Betracht.
Wie vermeidet man Verjährung?
Die drohende Verjährung einer Forderung kann nur dann verhindert werden, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder unterbrochen (§ 212 BGB) wird. Eine einfache Mahnung ist hierfür nicht ausreichend.
1. Verhandlungen
Schweben zwischen den Parteien ernsthafte Verhandlungen über die streitgegenständliche Forderung, ist die Verjährung gem. § 203 BGB gehemmt, wobei „Verhandlungen“ jeden Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlage darstellen. Problematisch wird es aber dann, wenn die Verhandlungen „einschlafen“. Verhandlungen gelten als „eingeschlafen“ sobald von einer Partei keine Erklärung mehr erfolgt, obwohl eine solche zu erwarten gewesen wäre. Da diese Grenze fließend ist, ist hier besondere Vorsicht geboten.
2. Durch Erhebung einer Klage bzw. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Die Hemmung der Verjährung tritt grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung des Mahnbescheids bzw. der Klage beim Gegner ein, wobei der Gläubiger auf diesen Zeitpunkt nicht unbedingt Einfluss hat. Deshalb kann die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit (also Einreichung bei Gericht) vorverlagert werden, sofern die Zustellung an den Gegner „demnächst“ erfolgt. Eine feste zeitliche Grenze, wann „demnächst“ ist, existiert nicht. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob der Gläubiger alles getan hat, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Dazu zählt bspw. die zügige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, welche Voraussetzung für die Zustellung der Klage ist. Verzögerungen bei der Zustellung, die aus der Sphäre des Gerichts stammen und daher vom Gläubiger nicht zu vertreten sind, bleiben hierbei unberücksichtigt, sodass eine Zustellung von mehr als einem Monat immer noch „demnächst“ erfolgt sein kann.
3. weitere Möglichkeiten der Verjährungshemmung gem. § 204 BGB
Die Verjährung kann auch durch Geltendmachung der Ansprüche bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle gehemmt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Anmeldung der Ansprüche von Verbrauchern im Rahmen einer Musterfeststellungsklage oder die Anmeldung der Ansprüche des Gläubigers im Insolvenzverfahren des Schuldners.