Das Führen eines KFZ ist zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, stellt die alkoholbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis einen an sich geeigneten Grund für eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung dar. Allerdings muss die Kündigung nicht in jedem Fall die richtige Reaktion des Arbeitgebers sein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte:

 

„Verstößt ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer durch eine Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten und erscheint eine Wiederholung als wenig wahrscheinlich, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung nicht von vornherein entbehrlich.“

Ähnlich wie Heiraten ist das Personalakteneinsichtsrecht ein individuelles Recht, das der Arbeitnehmer grundsätzlich nur höchstpersönlich ausüben darf. Aber er darf. Grundsätzlich darf er sich auch Kopien von der Einsichtnahme fertigen und seinem Anwalt Kopien der Unterlagen aus der Personalakte zur Verfügung stellen, damit dieser die Sach- und Rechtslage bestimmter Fragen des Beschäftigungsverhältnisses prüfen und würdigen kann.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich kürzlich mit der Auswirkung von Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche der betroffenen Arbeitnehmerin befasst.

 

Die Klägerin ist seit 1. März 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten

beschäftigt. Es handelt sich um einen Betrieb der Systemgastronomie. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage beziehungsweise umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Seit dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt „Kurzarbeit Null“, d. h. der Arbeitsausfall betrug 100 Prozent. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11, 5 Arbeitstage gewährt.

Wer dem Arbeitgeber einen heimlichen Zweitjob nicht mitteilt, geht ein großes Risiko ein. Die nicht angezeigte Nebentätigkeit hat beim Arbeitsgericht Bielefeld nun zu einer Abmahnwürdigkeit geführt. Eigentlich hätte die fristlose Kündigung durchgehen müssen.

 

Zum Sachverhalt: Ein Qualitätsprüfer bei einem Autoteilezulieferer jobbte am Wochenende noch für eine Reinigungsfirma, die im Schlacht- und Zerlegebetrieb Tönnies Räumlichkeiten mit scharfen Chemikalien reinigte. Als im Juni 2020 bei einer Reihe getesteter Beschäftigter des Fleischfabrikanten Corona-Infektionen festgestellt wurden, schlossen die Behörden vorrübergehend den Betrieb und schickten die Mitarbeiter in Quarantäne. In diesem Zusammenhang erfuhr der Hauptarbeitgeber von dem Nebenjob des Qualitätsprüfers und kündigte ihm fristlos. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, obwohl der Qualitätsprüfer die Offenlegung der Nebentätigkeit nicht vorher mitgeteilt hatte. Als später der Hotspot bei Tönnies durch die Presse ging, hat er aus Angst geschwiegen. Nach diesseitiger Auffassung hat der Arbeitnehmer hierbei billigend in Kauf genommen, dass sich Kollegen und Kolleginnen des Autozulieferers infizieren. Das ist grob fahrlässiges Verhalten und zerstört das Vertrauensverhältnis.

Wer bereits in Uniform zur Arbeit erscheinen muss, bspw. bei einem privaten Wachunternehmen und sich schon zu Hause entsprechend einkleidet kann dieses Anziehen nicht als Arbeitszeit vergütet verlangen, wenn sich der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, sich zu Hause umzuziehen oder erst an der Arbeitsstelle.