Auch wenn allgemein behauptet wird, dass das neue Mindestlohngesetz auf Vereine keine Anwendung finden würde, ist die Aussage so falsch. Das verabschiedete sogenannte „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ lässt nur Sonderbehandlungen bei gemeinnützigen Vereinen zu. Vereine, Verbände und Stiftungen unterliegen grundsätzlich dem Mindestlohndiktat. Leider sind die Vereine auf die gesetzliche Neuerung regelmäßig überhaupt nicht vorbereitet, obwohl die Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten ist.

Wer für seine Tätigkeit eine oder auch keine Vergütung erhält, hat die Vorgaben des Gesetzgebers zu beachten. Im besonderen Maße gilt dies für denjenigen, der Personen beschäftigt. Geschont werden nur Personen, die im Sinne des § 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) eine „ehrenamtliche Tätigkeit“ ausüben. Doch was sind "Ehrenamtliche"? In den Gesetzesmaterialien findet sich dann die schwammige Formulierung, dass von einer „ehrenamtlichen Tätigkeit“ nur dann auszugehen ist, wenn diese nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung geprägt ist, sondern von dem Willen, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.

 

Abgesehen von vielleicht einigen eindeutigen Fällen: Wann ist das so? Was gilt bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten?Wie ist die Situation zu bewerten, wenn der ehrenamtlich Tätige seinen Hauptjob verliert oder in Ruhestand geht?Was ist, wenn ihm eine nicht näher definierte Aufwandspauschale bezahlt wird?Wie wurde diese in der Vergangenheit ausgewiesen?Wie hoch war sie?Gibt es für die ehrenamtliche Tätigkeit und für geringfügig Beschäftigte eine schriftliche Grundlage?Gibt es verlässliche Aufzeichnungen und Zeiterfassungen über den Tätigkeitsumfang eines jeden, der sich im Verein engagiert?Was ist mit Übungsleitern, Trainern, Mannschaftbetreuern, Sanis usw.?Bei einer späteren Prüfung kommt zunächst einmal der Verein und damit die Vereinsleitung in eine Erklärungspflicht. Die Zollbehörden werden die Vereine weniger im Fokus haben. Problematischer wird es dann, wenn der Ärger aus den eigenen Reihen kommt. Was ist, wenn eine Vereinsmitglied oder enttäuschter Ehrenamtlicher vielleicht erst Jahre später vor das Arbeitsgericht zieht? Was ist mit den Teilzeitbeschäftigten? Welche Folgen hat dies ungeachtet der Sozialversicherungspflicht und der lohnsteuerrechtlichen Problematik?

 

Die Vereinsvorstände sind gut beraten, wenn sie zu ihrer eigenen Absicherung die Ist-Situation konkret überprüfen lassen durch einen mit dem Thema versierten Anwalt. Sonst kommt für die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes am Ende noch eine persönliche Haftung hinzu.

 

Wir bieten auf diesem Gebiet eine spezielle Erstberatung an, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht und wenn ja, wird zum Risikoausschluss eine detaillierte Checkliste abgearbeitet.