Viele Fitnessstudios lassen die von ihnen angebotenen Kurse häufig von „externen“ Kursleitern durchführen. Das läuft in der Praxis dann so ab, dass die Kursleiter die Kurse in freien Räumlichkeiten des Fitnessstudios durchführen und dem mit Fitnessstudiobetreiber nach vereinbarten Stundensätzen abrechnen.

Die Kursleiter sind dann bei dem Fitnessstudio als freie Mitarbeiter und nicht sozialversicherungspflichtig geführt.

 

Das Landessozialgericht (LSG)  Bayern hat nun entschieden, dass für die Frage der Art des Anstellungsverhältnisses nicht darauf abzustellen ist, ob der Kursleiter „offiziell“ als freier Mitarbeiter geführt ist, sondern es auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls ankomme.

Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, wie stark der Kursleiter in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eigengliedert ist und inwiefern der Kursleiter das unternehmerische Risiko aber auch die unternehmerischen Gewinnchancen trägt.

 

In dem Fall, den das LSG Bayern zu entscheiden hatte, hat der Betreiber das Kursangebot bestimmt. Der Kursleiter hatte darauf keinen Einfluss und konnte insbesondere auch keine Kurse durch andere Kurse ersetzen. Die Kurse mussten in den Räumlichkeiten des Fitnessstudios durchgeführt werden und auch für die Kundenakquise war der Betreiber des Fitnessstudios zuständig. Der Kursleiter hatte folglich lediglich die Aufgabe das vorgegebene Programm auszufüllen. Das LSG nahm daher an, dass der Kursleiter stark in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingegliedert sei.

Auch trage der Kursleiter keinerlei unternehmerisches Risiko, da er stets nach abgeleisteten Stunden bezahlt worden sei. Nach Berücksichtigung dieser Umstände kam das LSG zu der Entscheidung, dass der Trainer bei dem Fitnessstudio angestellt ist und gerade keine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

 

Die Deutsche Rentenversicherung stößt bei Betriebsprüfungen immer wieder auf solche Fälle, bei denen zwar „offiziell“ eine selbstständige Tätigkeit vereinbart wurde, es sich aber den tatsächlichen Umständen nach um eine sozialversicherungspflichtige Anstellung handelt. Häufig werden solche Vereinbarungen auch nur abgeschlossen, um die tatsächliche abhängige Anstellung zu verschleiern und die Sozialversicherungspflicht zu umgehen (sog. Scheinselbstständigkeit).

 

Die fehlerhafte versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsverhältnissen führt dazu, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge für seinen Angestellten nachzahlen muss. Meist werden sogar noch hohe Säumniszuschläge fällig.