Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Autos um mehr als 130 Prozent, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Es kann dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden. Es besteht keine Veranlassung, diese Grenze weiter auszudehnen. Eine Überschreitung der 130 % - Grenze um 1,7 % ist insoweit nicht geringfügig. Im Oktober 2008 war die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen PKW Renault Scenic 1,9 dCi in München unterwegs. Verkehrsbedingt musste sie hinter einem anderen Auto halten, da Fußgänger die Strasse überquerten. In diesem Moment spürte sie einen Schlag gegen das Fahrzeug. Ein anderer Verkehrsteilnehmer war hinten rechts aufgefahren.

Dabei wurde der Heckbereich rechts beschädigt. So wurde z.B. der Stoßfänger eingedrückt, ebenso die Heckklappe, die nicht mehr richtig schloss. Insgesamt ermittelte ein Sachverständiger Reparaturkosten in Höhe von 7243 Euro.

Diesen Betrag wollte der Autobesitzer ersetzt haben. Weder der Unfallverursacher noch seine Versicherung wollten jedoch eine solche Summe bezahlen. Schließlich sei das Auto nur noch 2500 Euro wert. Auch die Wiederbeschaffung würde nur 5500 Euro kosten. 

Die Versicherung zahlte daher nur 3506 Euro.

Das war dem Autobesitzer zuwenig. Für 3000 Euro sei ein entsprechendes Fahrzeug nicht zu bekommen. Er wolle es daher reparieren lassen und weiter nutzen. Schließlich erhob er vor dem AG München Klage über 4243 Euro.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 Prozent, so liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dann könne lediglich der Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Der Ersatz der Reparaturkosten sei unverhältnismäßig. Diese Überschreitung sei hier gegeben. Zwar liege nur eine Überschreitung um 1,7 Prozent vor. Es bestehe aber keine Veranlassung, die von der Rechtssprechung entwickelte Grenze weiter auszudehnen. Durch die 130 %-Grenze werde dem Wunsch des Autobesitzers, sein Auto zu behalten, weil er daran vielleicht hänge und mit ihm vertraut sei, hinreichend Rechnung getragen. Eine schrittweise weitere Ausdehnung würde nur zu großen Unbilligkeiten führen. Es sei schließlich auch keine unerhebliche Überschreitung. Umgerechnet würde es um 93 Euro gehen. Dies sei keine Bagatelle.

Soweit der Kläger einwende, er bekomme für 3000 Euro kein gleichwertiges Auto, verkenne er, dass er durch den Verkauf noch 2500 Euro Restwert erzielen könne. Ihm stünden daher 5500 Euro zur Verfügung. Damit könne er ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen. Die Versicherung habe daher korrekt abgerechnet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

[Urteil des AG München vom 20.5.2009, AZ 345 C 4756/09, PM AG München 52/09 vom 30. November 2009]