Der für Mietrecht zuständige Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 11.11.2009 (VIII ZR 221/08) entschieden, dass zu den umlagefähigen Kosten des Betriebes einer Heizung die Kosten der Reinigung des Öltanks gehören. Es handelt sich nicht um Instandhaltungskosten, sondern um für die Wartung und damit dem Betrieb erforderliche Aufwendungen, zählen also zu den Betriebskosten.

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, dessen Mietvertrag mit der Begründung befristet war,

Die Pflicht des Vermieters, Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom oder Wasser nach Beendigung des Mietverhältnisses stellt besitzrechtlich keine verbotene Eigenmacht dar, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhält und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden droht. Der Bundesgerichtshof hat entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die in der Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht gesehen hat, den Besitzschutz auf die Einstellung von Versorgungsleistungen für nicht anwendbar erklärt.

Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz

Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit "ca. 100 m²" angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Einer Schadenersatzklage des Mieters gegen den Vermieter auf Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte an der ehemaligen Wohnung, die der Mieter nach der Eigenbedarfskündigung des Vermieters geräumt hat, kann nach Veräußerung der Wohnung durch den Vermieter nicht stattgegeben werden, ohne das geklärt wird, ob dem Vermieter die Wiedereinräumung dieser Rechte noch möglich ist. (BGH Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 313/08)

 

Quelle: NJW-aktuell 9/2010 (S. 6)