Verprügelter Liebhaber hat kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das berichtet die Legal Tribune unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Paderborn aus dem Jahre 1989. Das Gericht zeigt Verständnis für den Ehemann, der seine Frau samt Liebhaber in der ehelichen Wohnung erwischt hatte. Spontan verprügelte der Ehemann den „Eindringling“ recht heftig, sodass dieser für eine Woche ins Krankenhaus musste und für insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die Schmerzensgeldklage des Geschädigten wies das Landgericht Paderborn ab. Die Richter stellten fest, dass der Ehemann den Liebhaber zwar rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe, dieser trage jedoch ein überwiegendes Mitverschulden, was zum völligen Ausschluss eines Schmerzensgeldanspruches führe. Es sah in dem Verhalten des Ehebrechers geradezu eine „ungeheure Provokation“.
Fernsehen darf Tierleid auf Biohof senden, selbst wenn die Aufnahmen illegal erfolgt sind
In einer wegweisenden Entscheidung hat der BGH am 10. April 2018 das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die unternehmensbezogenen Interessen der Bio-Landwirte gestellt, die Missstände in ihrem Betrieb am Liebsten vertuschen wollten.
2012 haben Tierschützer in zwei Hühnerställen der Bio-Bauern des Erzeugerzusammenschlusses Fürstenhof heimlich gefilmt. Die „gewonnenen“ Bilder haben nichts, rein gar nichts mit dem Werbevideo auf www.eg-fuerstenhof.de gemein. Zu sehen sind nämlich tote Tiere und gerupfte Hühner im dunklen Stall, unangemessene Massentierhaltung. Nachdem der MDR die Bilder im Fernsehen gezeigt hat, ging der Erzeugerzusammenschluss gegen den Sender vor. Während das LG und das OLG Hamburg den Fernsehsender auf Unterlassung weiterer Ausstrahlungen verurteilte, hob der BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Unterlassungsklage der Bio-Landwirte ab. Der BGH hob hervor, dass die Bilder zwar möglicherweise rechtswidrig zustande gekommen sind, aber „die Art der Hühnerhaltung“ wahrheitsgemäß dokumentiere. Die filmische Aufbereitung durch den MDR zeige die Diskrepanz zwischen den bei Bio-Produkten von vielen Verbrauchern unterstellten ethischen Standards und die tatsächlichen Verhältnisse angesichts einer Massenproduktion von Bio-Produkten.
"Du, äh, Sie kommen hier nicht rein!"
Jenseits von 40 ist der Spaß vorbei, zumindest vor der Diskothek. Ein 44-jähriger Partygänger scheiterte an einem Türsteher, weil dieser ihn für zu alt hielt. Der Partygänger war ob dieser Einschätzung verstimmt und forderte daraufhin eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1.000,00€ vom Veranstalter, der die Zahlung verweigerte. Der Mann scheiterte dann in der Folge auch beim Amtsgericht und beim Landgericht München. Die Gerichte konnten keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) erkennen. Die Kränkung, von dem Türsteher als zu alt empfunden zu werden, sei hinzunehmen, da der Veranstalter grundsätzlich ein Auswahlrecht unter den Gästen hat, die er für die jeweilige Veranstaltung als geeignet empfindet.
Corona-Deppen können gekündigt werden
Wer sich privat und in der Freizeit über Corona-Maßnahmen lustig macht, kann seinen Job verlieren. Denn diese Einstellung könnte auch auf den Betrieb zurückfallen, in dem ein Techniker seit zwei Jahren angestellt war. Dieser hatte ein Selfie von sich und fünf weiteren Männern auf Whatsapp verschickt, die in enger Runde auf dem Boden zusammensaßen und Karten spielten. Die Bildunterschrift lautete „Quarantäne bei mir“ zusammen mit einem tränenlachenden Smiley. Zu diesem Zeitpunkt galt ein umfangreiches Kontaktverbot in Niedersachsen. Im Nachhinein hat der Arbeitnehmer zwar erklärt, dass dies nur ein Scherz gewesen sei, das Arbeitsgericht Osnabrück verstand aber keinen Spaß. Wenn sich der Techniker nicht vergleichsweise über eine Vertragsbeendigung geeinigt hätte, wäre die fristlose Kündigung gegen ihn bei Gericht durchgegangen.
Gafferfotos von Unfalltoten künftig strafbar: Regelung dennoch zu lasch
Künftig sollen Bilder von Unfalltoten und Bilder, die heimlich den intimen Bereich berühren (sog. „upskirting“) strafbar seien.
Die Gesetzesnovelle in § 201 a StGB ist im Ergebnis viel zu lasch. Was ist, wenn der „Fotograf“ einfach unwiderlegbar behauptet: „ich war der Meinung, der lebt noch“. Kann dann das Gesetz überhaupt angewendet werden? Und was ist mit denjenigen, die einfach nur verletzt sind und hierbei fotografiert werden? Ist deren Persönlichkeitsrecht weniger schützenswert als das von jemanden, der unschön aus dem Leben scheidet?
Für „Überlebende“ gibt es wenigstens eine Hilfskrücke, nämlich das Recht am eigenen Bild. Wer ungefragt von Personen Lichtbilder oder Filme anfertigt und diese zu veröffentlichen oder zu teilen droht, der kann wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach diesseitiger Auffassung kann man auch die Kamera oder das Handy konfiszieren, um das Risiko auszuschalten. Letztlich muss jeder „Sensationsreporter“ damit rechnen, dass ihm die Kamera oder das Handy abgenommen wird.