Wer haftet, wenn die Ursache für Corona ein Laborunfall war?
Wenn COVID-19 keine natürliche Entstehung hatte, also das/der Virus keine natürliche Entstehung hatte, indem er „einfach so“ vom Tier auf den Menschen übergesprungen ist. Als gängige Ursache gilt bislang, dass das Virus Ende 2019 von einer auf dem Huanan Seafood Market (in Wuhan) verkauften Tierart auf den Menschen überging. Die Erreger finden sich in Fledermäusen. Sie stehen dort aber auf keinem Speisezettel. Ist das Ganze nur ein Narrativ? Ist es wirklich nur Zufall, dass sich nach diversen Berichten sogar in der Nähe des Marktes ein virologisches Labor befindet, das mit Erregern der Fledermaus hantiert hat? Chinesische Forscher hatten mit Unterstützung von US-Experten in Fledermausviren neue Proteine eingebaut, die bewirkten, dass sich die Viren besser vermehren konnten. Diese Versuche sollen zum Teil im Virologischen Institut in Wuhan (WIV) stattgefunden haben.
Prima facie spricht dieser Umstand eher für einen Laborunfall als die „Markt Genese“. Als die Weltgesundheitsorganisation WHO auf Ursachenforschung ging, durch eine eingesetzte Faktenfindungskommission, durfte man, nach Mitteilung des Focus-Magazins, nicht einmal die „richtigen“ Laboratorien besichtigen. Es wird offensichtlich gemauert, was im Schadensersatzrecht grundsätzlich zu einer Beweislastumkehr führt.
UN-Abkommen zum Schutz der Weltmeere
Derzeit wird nur ein Prozent der Hochsee, wie rund 60 Prozent der Weltmeere bezeichnet werden, durch internationale Abkommen geschützt. 59 Prozent der Ozeane sind damit rechtsfreier Raum.
Umweltschutzorganisationen wie Greenpeace bestanden aufgrund möglicher Gefahren wie Überfischung und Erderwärmung schon lange auf einen besseren Schutz der Weltmeere.
Die UN-Mitgliedstaaten haben sich deswegen nach 15 Jahre andauernden Verhandlungen und nach einer langen Sitzung von fast 40 Stunden auf ein Abkommen zum Schutz der Weltmeere geeinigt, nach welchem in Zukunft mindestens 30 Prozent der Ozeane Schutzgebiete werden sollen.
Außerdem wurde ein Verfahren festgelegt, um Aktivitäten in den Meeren wie Expeditionen auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu prüfen. Damit soll die Artenvielfalt der Ozeane unter internationalen Schutz gestellt werden.
Gummiadler Horst ist geboren
Das Bundesverfassungsgericht will sich optisch runderneuern, moderner wirken und in der Außendarstellung zeigen, dass es unabhängig ist. Dazu geht es dem Bundesadler, Dauer der über 70 Jahre die Außendarstellung des Bundesverfassungsgerichts prägte, an den Kragen, besser gesagt: an die Federn.
Warum? Ohne Not und als hätten wir nichts besseres zu tun, beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit seinem äußeren Erscheinungsbild.
Das Ergebnis kann sich eigentlich nicht sehen lassen.
Die bisherige Außendarstellung war gut, hat niemanden gestört. Den Bundesadler beim Bundesverfassungsgericht kannte ich seit meiner Schulzeit, davor prangte das Logo auch auf Butterpäckchen.
Jetzt sieht das Logo eher aus wie Gummiadler Fritz, kann gegoogelt werden und bei Amazon bestellt werden. Wenn das Tier noch keinen Namen hat empfehle ich vorübergehend „Gummiadler Horst“.
Kommt ein Vergewaltiger in Osnabrück mit Bewährungsstrafe davon?
Ein 30-jähriger Syrer soll im Sommer 2022 in der Osnabrücker City (in einem Innenhof) ein 15-jähriges Mädchen vergewaltigt haben, dass er gar nicht kannte. Das hat der Syrer zwischenzeitlich eingeräumt, er sei aber zu der Tat alkoholisiert gewesen. Vorher habe er noch keinen Alkohol getrunken. Er könne sich das nur so erklären.
Der Amtsrichter hat den Syrer mit einer zweijährigen Bewährungsstrafe belegt für: 1 x eine Vergewaltigung und 1x Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Im Namen des Volkes? Wohl eher nicht.
Man kann nur hoffen, dass die Staatsanwaltschaft in Berufung geht und den Täter alsbald in Untersuchungshaft nimmt (was üblich ist bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren, weil dann Fluchtanreiz besteht, da eine Bewährung nicht ausgesprochen werden kann).
Wir haben den Direktor des Amtsgerichts Osnabrück und die Staatsanwaltschaft fort gebeten zu prüfen, ob sich der Richter hier nicht der Rechtsbeugung schuldig gemacht haben könnte. „Übermäßige Milde“ kann auch der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, wenn der Staat faktisch gar nicht mehr bestraft oder völlig absurde Milderungsgründe gelten lässt.
Focus-TOP- Mediziner sind objektiv keine TOP-Mediziner
Man könnte auch sagen: vom TOP-Mediziner zum FLOP-Mediziner. Die von der Zeitschrift Focus jährlich veröffentlichte Liste „TOP-Mediziner“ ist irreführend für Verbraucher und darf deshalb so nicht mehr verwendet werden. Das entschied aktuell das Landgericht München. Der besondere Clou an der Sache ist: wer die FOCUS-Empfehlung verwenden möchte, soweit er genannt ist, kann unter der Rubrik „FOCUS Empfehlung“ für eine Lizenzgebühr von rund 2000 € netto das Zeichen verwenden. Nach außen hin hat die Empfehlung den Charakter eines Prüfzeichens. Das wurde aber nicht auf objektiver Basis vergeben, sondern nach subjektiven Merkmalen und dient dem Verlag zur Generierung von Umsatz.
Das gleiche Spiel läuft jährlich für „Top-Anwälte“. Voraussichtlich dürfen auch Rechtsanwälte und Focus demnächst nicht mehr so werben. Überall, wo für „Eigen-lob“ als „Fremd-lob“ verkauft wird, hat etwas Unseriöses.