Brief- und Fernmelde-/Kommunikationsgeheimnis: Was darf man, was nicht?
Die Kommunikation mittels Briefen, E-Mails, SMS, etc. ist privat und Nutzer möchten sich darauf verlassen können, dass dieser Austausch auch privat bleibt. Der Gesetzgeber erkennt dieses hohe Gut des Schutzes der nicht-öffentlichen Kommunikation an und schützt es sogar im Grundgesetz.
Das in Art. 10 GG normierte Briefgeheimnis schützt nicht nur verschlossene Briefe, sondern auch Postkarten und Pakete. Wer fremde, an einen bestimmten Adressaten gerichtete Post öffnet, macht sich u.U. sogar gem. § 202 StGB strafbar. Das Kommunikationsgeheimnis, früher Fernmeldegeheimnis genannt, dehnt den Schutzbereich des Briefgeheimnisses auch auf „unkörperliche“ Kommunikation, wie bspw. E-Mails und Chat-Nachrichten aus. Erkennbar private Nachrichten, die über elektronische Kommunikationsmittel versendet werden, dürfen daher auch nicht einfach ohne Einverständnis des Absenders weitergeleitet werden. Ebenfalls von Art. 10 GG umfasst, ist das Postgeheimnis, welches den Schutz von Kommunikationsinhalten auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger beschreibt. Betroffen sind daher v.a. Mitarbeiter der Paket- und Briefbeförderungsdienstleister.
So funktioniert eine "Berliner Räumung"
Früher war die Räumungen einer Mietwohnung durch den Gerichtsvollzieher ein umständliches und kostenintensives Unterfangen. Das Ganze in der zu räumenden Wohnung befindliche Inventar musste der Gerichtsvollzieher abtransportieren, einlagern und gegebenenfalls auch schätzen lassen und verwerten. Die dabei entstandenen Kosten gingen zwar grundsätzlich zu Lasten des Mieters, der Vermieter musste jedoch in Vorleistung treten. Häufig verlangten Gerichtsvollzieher für die Räumung Vorschusszahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro vom Vermieter, und der ohnehin meist schon um die Miete geprellten Vermieter musste dann eben versuchen, sein Geld vom Mieter zurückzubekommen. Häufig blieb der Vermieter dabei auf den Kosten sitzen. Seit einigen Jahren besteht nur eine deutlich einfachere und kostengünstige Räumungsmöglichkeit. Statt mit der Räumung kann der Vermieter den Gerichtsvollzieher auch lediglich mit der Herausgabe der Wohnung beauftragen.
200.000 Euro Schmerzensgeld für den Verlust beider Nieren
Einer jugendlichen Patientin, die nach einem groben Befunderhebungsfehler ihrer Hausärztin beide Nieren verloren hat, dialysepflichtig geworden ist und 53 Folgeoperationen, darunter zwei erfolglosen Nierentransplantationen ausgesetzt war, stehen 200.000 EUR Schmerzensgeld zu.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 1986 geborenen Patientin entschieden. Diese hatte sich über mehrere Jahre bis März 2002 durch die ortsansässige beklagte Hausärztin behandeln lassen. Die Patientin litt seinerzeit unter einer krankhaften Fettsucht und einem Nikotinmissbrauch. Im September 2001 stellte die Ärztin bei ihr einen deutlich erhöhten Blutdruck fest. Sie wies die Patientin und ihre Mutter auf eine notwendige Blutdruckkontrolle hin. Im November erfuhr die Ärztin, dass die Patientin wiederum erhöhte Blutdruckwerte hatte. Hierdurch war es zu Kreislaufproblemen gekommen. Dabei war die Patientin viermal bewusstlos geworden. Die Ärztin überwies sie daraufhin zum Internisten bzw. Kardiologen. Dort sollte eine weitere Diagnose erstellt werden. Zudem bot sie erneut regelmäßige Blutdruckkontrollen an. Diese wurden von der Patientin in den nächsten Wochen jedoch nicht wahrgenommen. Die Blut- und Nierenwerte untersuchte die Ärztin während dieser Zeit nicht. Nach der Behandlung durch die Ärztin wurden bei der Patientin beiderseitige Schrumpfnieren diagnostiziert. In den folgenden Jahren wurde sie 53 mal operiert.
Medizinische Überversorgung verhindert oft, dass jemand in Ruhe sterben kann
Medizinische Überversorgung ist ein regelmäßiger Grund, dass das Lebensende nicht an die Bedürfnisse der Patienten angepasst wird. Es sterben immer mehr Menschen im Krankenhaus, weit mehr als früher. Wir haben verlernt, dass das Sterben zum Leben dazugehört. Oftmals wird es soweit als möglich tabuisiert. Menschen werden „zum Sterben“ regelmäßig ins Krankenhaus gebracht. Gründe hierfür sind beispielsweise Personalmangel in Pflegeheimen, die Hilflosigkeit von Angehörigen mit einer solchen Situation oder einfach nur Bequemlichkeit der Angehörigen.
Während der Pandemiezeit war das Sterben im Krankenhaus besonders krass. Die alten Menschen waren isoliert von Familie, Freunden und auch Seelsorgern, waren dafür umgeben vom medizinischen Personal in Schutzkleidung und lauter Apparaten.
Genau so wollen es die meisten Menschen nicht.
Tod und Sterben haben sich aus dem Familienumfeld in die Zuständigkeit der Gesundheitssysteme verlagert. Es werden dann oftmals medizinische Ressourcen angekurbelt, die zu keiner bedeutsamen Verbesserung der Lebensdauer oder Lebensqualität des Patienten führen. Die Überversorgung richtet manchmal mehr Schaden als Nutzen an.
Umso wichtiger ist es typische „Endszenarien“ in einer Patientenverfügung konkret mit aufzunehmen, damit der Bevollmächtigte dann eine klare Vorgabe hat.
Was tun bei Vorladung durch die Polizei?
Wer von der Polizei als Beschuldigter eine Ladung zur Vernehmung erhält, ist nicht verpflichtet, zu erscheinen. Nichtstun, hilft aber auch nicht weiter. Wenn gegen eine Person ermittelt wird, sollte diese wenigstens darauf achten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Dies gelingt am Besten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der als Verteidiger ausdrücklich Akteneinsicht beantragt, um Informationen über die Beschuldigung zu gewinnen. Nach erfolgter Akteneinsicht (der Anwalt darf sich von der Akte Kopien fertigen) wird der Rechtsanwalt mit dem Mandanten besprechen, ob und gegebenenfalls wie man sich äußert.