Die permanente technische Überwachung der Arbeitsleistung der Beschäftigten durch Amazon hält in Deutschland erstmals ein Gericht für zulässig. Das Verwaltungsgericht Hannover hielt den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in das durch Artikel 5 GG geschützte Recht für verhältnismäßig.

 

Amazon hatte dargelegt, dass die Überwachung lediglich der Steuerung der logistischen Abläufe diene, dass die Leistungskontrolle keine Verhaltenskontrolle sei und keine Kontrolle über die Kommunikation der Beschäftigten. Damit würde die Privatsphäre der Beschäftigten durch die Überwachungsmaßnahmen nicht tangiert.

 

Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Berufung insoweit zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Was nach unserer Meinung etwas zu kurz gekommen ist: Wie wird Missbrauch verhindert? Was ist, wenn die Erkenntnisse doch dazu führen, einen Mitarbeiter individuell konkreter Arbeitspflichtsverletzungen zu überführen.

 

Vielleicht muss sich auch der moderne Mensch daran gewöhnen, dass er künftig bei allem rund um die Uhr überwacht werden wird. Was in China kritisiert wird, hält bei uns überall Einzug durch die Hintertür.

 

[VG Hannover, Urteil vom 09.02.2023 Az. 10 A 6199/20]