Die Medien sind derzeit voll von Horror-Szenarien hinsichtlich der deutschen Wirtschaft. Während die großen Industriebetriebe, unterstützt von bezahlten Lobbyisten, es gut verstehen, den Staat zur Kasse zu bitten, lässt man einige Branchen über die Klinge springen. Was nützt einem Gastronomie-Betrieb eine Steuerstundung? Die teilweise gewährte Soforthilfe entspricht eher einem Sterbegeld. Der Insolvenzverwalter eines pleite gegangenen Gastronomie- oder Hotelbetriebes wird sich kaum mit etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Staat herumplagen.

Der Staat ist offenbar bereit, die drohende Pleitewelle bei vielen Selbständigen als Kollateralschaden einfach hinzunehmen. Wo kein Kläger, da kein Richter! 

 

Das Infektionsschutzgesetz sieht eine Entschädigung vor, wenn durch die behördlichen Maßnahmen"... ein anderer, nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird..."( § 65 IfSG).

 

Offenbar sollen die Betroffenen mithilfe von Soforthilfen und "billigen" Krediten davon abgehalten werden, rechtzeitig ihre Ansprüche geltend zu machen. Das entscheidende Stichwort heißt: " rechtzeitig": Derartige Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit gestellt werden. Die Anträge sollten daher bis Ende Mai 2020 gestellt werden, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren!

 

Die Gefahr ist groß, dass bei späterer Antragstellung die Gerichte darauf verweisen, dass die Ansprüche nicht rechtzeitig gestellt wurden. 

 

Wir empfehlen daher allen Betroffenen, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wir bieten an, diesen Antrag für Sie zu stellen, so dass Sie Ihre Ansprüche jedenfalls nicht an einer rechtzeitigen Antragstellung im Vorfeld scheitern. Im nächsten Schritt kann der Ihnen entstehende Schaden konkretisiert und zum geeigneten Zeitpunkt auch gerichtlich geltend gemacht werden. Gerne klären wir für Sie, ob eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt.