Für die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist das Konsumverhalten des Fahrerlaubnisinhabers von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich gilt, dass bei harten Drogen (Kokain, Amphetamin, Heroin etc.) ein einmaliger Konsum ausreicht, um an der Fahreignung erhebliche Zweifel zu begründen und den Fahrerlaubnisentzug zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entscheid nun, dass sogar der Besitz von Amphetamin in dem konkreten Einzelfall ausreicht, um Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen zu begründen, weil er im Hinblick auf sein Konsumverhalten jegliche Einlassung verweigerte (Beschluss vom 15.01.2024, Az. 11 Cs 23.1639).

Das Jugendgericht hatte dem Beschwerdeführer seine Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Verbindung mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden war. Zwei Jahre später beantragte er die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und erhielt sie, nachdem er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte.

Weitere zwei Jahre später wurde ein Verfahren gegen ihn wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt (§ 153a StPO). Die Behörde verlangte erneut ein Gutachten, um festzustellen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die seine Fahreignung beeinträchtigen könnten. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller früher Betäubungsmittel konsumiert hatte, aber keine Hinweise auf aktuellen Konsum vorlagen.

Einige Jahre später fand die Polizei bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle eine geringe Menge Amphetamin (0,4 g) bei ihm, wobei die Staatsanwaltschaft aufgrund der geringen Menge gem. § 31a Abs. 1 BtMG) von der Strafverfolgung absah.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte erneut ein Gutachten an, um festzustellen, ob der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert oder konsumiert hatte und ob dies seine Fahreignung beeinträchtigt. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller den Drogenbesitz einräumte, aber keine weiteren Angaben dazu machte. Er lebt seit 2011 drogenfrei und Laboruntersuchungen ergaben keinen aktuellen Drogenkonsum.

Die Behörde entzog daraufhin seine Fahrerlaubnis und ordnete Sofortvollzug an. Der Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag wurde von dem Verwaltungsgericht abgelehnt, da der Antragsteller aufgrund seiner mangelnden Einlassungen nicht an der der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe. Die Beschwerde, die der Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, wurde vom VGH als unbegründet zurückgewiesen. Aus dieser mangelnden Mitwirkung habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf die mangelnde Fahreignung gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV schließen dürfen.

[ Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/behoerde-darf-aus-verweigerten-einlassungen-zu-drogenbesitz-auf-fehlende-fahreignung-schliessen ]

Eine Frau hatte ihren E-Scooter auf dem Bürgersteig abgestellt. Später fiel dieser um und beschädigte ein daneben geparktes Auto. Der Halter des Pkw verklagte die Frau auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden, da diese den Roller unsachgemäß abgestellt habe. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab (Az.: 151 C 60/22 V).

Während Halter von Pkws aufgrund der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr verschuldensunabhängig u.U. auch für Schäden haften, die von deren geparkten Fahrzeugen verursacht werden, gilt dies für Fahrer von E-Scootern nicht. Um eine schadensersatzpflichtbegründende Haftung auszulösen, sei ein Verschulden der E-Scooter-Fahrerin vorausgesetzt.

Ein solches konnte vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Gerichts kann auch aus dem Umfallen des E-Scooters auch nicht aus allgemeiner Lebenserfahrung geschlussfolgert werden, dass dieser unsachgemäß abgestellt worden sei (sog. Anscheinsbeweis). Das Gericht betont weiter, dass keine allgemeine Pflicht bestehe, E-Scooter so abzustellen, dass diese auch bei Umstoßen durch Dritte keine Schäden verursachen können.

Im Übrigen gelten für die Benutzung von E-Scootern die folgenden Regelungen:

Der Bundestag hat inzwischen beschlossen, dass der Besitz und der Anbau von Cannabis ab dem 1. April legal sind. Doch was bedeutet das für die Teilnahme von Konsumenten am Straßenverkehr?  Tetrahydrocannabinol (THC) ist die im Hanf enthaltene psychoaktive Substanz, sodass der THC-Wert im Blut maßgeblich für die Fahrtüchtigkeit und daher ausschlaggebend für die Teilnahme am Straßenverkehr ist.

 

Der derzeitige Grenzwert, ab der von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen wird, liegt bei 1,0 ng/ml Blutserum. Verkehrsrechtler und Rechtsmediziner fordern schon seit längerem die Anhebung dieser Grenze. Moniert wird, dass der aktuelle Grenzwert derart niedrig liege, dass er zwar den Nachweis des Cannabis-Konsums ermögliche, jedoch nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse. Wer den Grenzwert von derzeit 1,0 ng/ml überschreitet, dem drohen bis zu € 3.000,00 Geldbuße, bis zu drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in der Flensburger Datei.

Viele Assistenzsysteme im Auto speichern Fahrdaten. Selbst wenn Sie Ihr Navi nicht eingeschaltet haben, der zurückgelegte Weg wird trotzdem aufgezeichnet. Ihr Fahrzeug weiß also, wo Sie gestern waren. Neue Fahrzeuge verfügen sogar über extra Ergebnisspeicher (Event Data Recorder), ähnlich einer Blackbox. Die Auswertung nach einem Unfall würde oftmals schnell Klarheit bringen.

Aber wann dürfen Daten zur Bewertung eines Unfallgeschehens ausgelesen werden? Was ist wenn der Fahrer behauptet: „ich habe geblinkt!“, die Blackbox aber aussagt: "Nein" und dann noch die Zusatzinformation gibt, dass der Fahrzeuglenker beim Abbiegen generell nur selten blinkt.

Die Haufe Online Redaktion berichtete am 11.01.2023 unter der Rubrik „Verkehrsrecht“ von einer Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Pfaffenhofen. In dem entschiedenen Fall kam es bei einer Vollbremsung einer Autofahrerin zu Gunsten eines Fuchses zu einem Auffahrunfall. Das Gericht entschied, dass die „Fuchsbremserin“ sich mindestens ein Drittel Eigenverschulden anrechnen lassen müsse, wenn nicht noch mehr.