Die Prozessordnung sieht bislang vor, dass ein Strafverteidiger nach Eingang der Urteilsgründe einen Monat Zeit hat, um die Revision zu begründen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Praxis zeigt, dass diese Frist in Großverfahren praktisch zu kurz bemessen ist. Im sog. NSU-Urteil umfasst das Urteil selbst 3.025 Seiten. Das Verhandlungsprotokoll umfasst nochmals ca. 11.300 Seiten. Man ahnt es schon: In der Praxis ist bei einer solchen Fülle eine ordentliche Revisionsprüfung und Fassung der Begründung eigentlich nicht seriös durchführbar.

 

Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) fordert daher eine Fristverlängerung zur effizienten Rechtsverteidigung.

 

Zum einen soll für das Gericht die Absetzungsfrist für ein Urteil auf max. 27 Wochen begrenzt werden. Zum anderen soll die Revisionsbegründungsfrist gestaffelt verlängert werden in Abhängigkeit von der Dauer der Hauptverhandlung. Dauert eine Hauptverhandlung länger als 50 Tage, soll die Revisionsbegründungsfrist auf zwei Monate verlängert werden. Bei einer Dauer von mehr als 100 Prozesstagen, soll sich die Frist auf bis zu drei Monaten erweitern. Außerdem soll das Sitzungsprotokoll nicht erst mit Urteil übermittelt werden, sondern unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung (wie wir das von Zivilverfahren auch kennen).

 

Der Vorschlag ist zu begrüßen, zumal Strafverteidiger in der Regel nicht nur einen Fall bearbeiten, sondern auch sonst noch eine Reihe von Fristen zu beachten haben.

 

Gerade die Protokollübersendung bei mehrtätigen Verhandlungen wäre hilfreich. Wir fordern diese bislang jeweils im Einzelnen von den Gerichten an. Diese sind schon jetzt in der Praxis sehr kooperativ.