Zwar gilt für Pflegebedürftige ab dem kommenden Jahr ein neues Leistungssystem, aufgeteilt in 5 Pflegegrade. Wer schon davor Pflegeanspruch hat - auch wenn er ihn erst jetzt kurz vor Jahresende beantragt - genießt beim Übergang in die neuen Pflegegrade Bestandschutz. Pflegebedürftige erhalten mit Jahreswechsel anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad.

Stichtag für den Beginn von Leistungsansprüchen ist der Tag der Antragsstellung. Wer nach dem alten Recht einen Eigenanteil zu zahlen hat, zahlt auch nach Jahreswechsel den gleichen Betrag. Für Neuanträge erhöht sich dagegen unter Umständen der Eigenanteil.

In einem Streitfall zur Frage über die Fortführung einer künstlichen Ernährung mittels Magensonde hat der Bundesgerichtshof die bloße Formulierung, „lebensverlängernde Maßnahmen“ seien nicht erwünscht als nicht ausreichend angesehen, um eine laufende künstliche Ernährung zu beenden. Bislang ist das Urteil nur über eine Pressemitteilung veröffentlicht worden. Der Urteilstext liegt noch nicht vor. Wir haben diesen angefordert und werden sobald es möglich überprüfen, welche Folgewirkungen diese Entscheidung auf die große Anzahl bereits erklärter Patientenverfügungen hat.

Schon jetzt kann man sagen, dass eine Großzahl der im Umlauf befindlichen Patientenverfügungen – insbesondere als Dreingabe bei Veranstaltungen oder kostenlose Mustertexte oder „Fließband-Verfügungen“ - den Bestimmtheitserfordernissen des Bundesgerichtshofes nicht gerecht werden. Solche Patientenverfügungen müssen ergänzt, abgeändert oder neu gefasst werden. Sie bieten sonst nur scheinbare Sicherheit bis zu dem Zeitpunkt, wo es dann wirklich drauf ankommt. Genau dann, wenn es auf Leben und Tod ankommt, in Situationen, in denen Sie sich selbst nicht helfen können, sollte die Patientenverfügung in Ihrem Sinne „belastbar“ sein für Situationen wie (1) Sterbeprozess bei einer unheilbaren Krankheit, (2) plötzliches Unfallereignis mit andauernder Bewusstlosigkeit und/oder Hirnschädigung sowie (3) langsam voranschreitende Demenz. Erfüllt die von Ihnen unterzeichnete Patientenverfügung diese Kriterien?

Wir prüfen die bislang von Ihnen gewählten Formulierungen. Wenn erforderlich machen wir Ergänzungs-, Verbesserungs-  oder Änderungsvorschläge. Kontaktieren Sie uns unter 07531 / 59 56-10 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Und wenn Sie noch keine haben, erst recht.

 

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Ab dem Jahr 2017 weicht die umstrittene „Minuten-Pflege“ ganzheitlicheren Kriterien, die die Alltagslage realistisch darstellen sollen. Denn künftig zählen für die neuen fünf Pflegegrade nicht mehr nur körperliche Einschränkungen, sondern auch die Abhängigkeit von Helfern. Dies ist nicht zuletzt bei Demenz enorm wichtig. Es zähl künftig in besonderem Maße, wie selbstständig ein Mensch noch seinen Alltag meistert.

Sehen Sie zu diesem Thema den Fernsehbeitrag von Rechtsanwältin Verena Erni

weiter Fernsehbeiträge von Verena Erni sehen Sie hier.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf gegen den Willen des Volljährigen ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Hiervon sind nur ganz enge Ausnahmen möglich. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Verweigert ein Volljähriger einen Betreuer, kommt es auf seine Einsichtsfähigkeit und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, an. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.