Notwendiger Inhalt der Patientenverfügung, um lebenserhaltende Maßnahmen abzubrechen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.
Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. Diese Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (so genanntes Negativattest).
Ärzte lassen beinahe Wachkoma-Patient sterben
Gerade noch rechtzeitig ein französisches Berufungsgericht die Wiederaufnahme der lebenserhaltenden Maßnahmen bei einem Wachkoma-Patienten angeordnet. Der Patient war vor zehn Jahren bei einem Motorradunfall verunglückt und hatte sich dabei schwer am Kopf verletzt seither befindet er sich in einem vegetativen Zustand (Wachkoma). Unter Berufung auf ein französisches Gesetz aus dem Jahr 2016, wonach die medizinische Behandlung beendet werden darf, wenn sie unnütz und unverhältnismäßig erscheint oder dazu dient, das Leben künstlich zu erhalten, wollten die behandelten Ärzte die lebenserhaltenden Maßnahmen nunmehr einstellen. Ein französisches Berufungsgericht hat zwischenzeitlich die Wiederaufnahme lebenserhaltender Maßnahmen angeordnet. Ausgang: offen.
Hohes Alter schützt vor Eigenbedarfskündigung – Rechte von älteren Menschen durch Urteil gestärkt
Es gibt die alte Redensart „Alter schützt vor Torheit nicht“. Ob diese Aussage stimmt, kann dahingestellt bleiben. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin schützt Alter zumindest in einigen Fällen vor Kündigungen des Mietverhältnisses. Eine Wohnungseigentümerin in Berlin wollte zwei Senioren, 84 und 87 Jahre alt, wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis kündigen. Mit dem Hinweis auf ihr fortgeschrittenes Alter, ihren schlechten Gesundheitszustand und ihre beschränkten finanziellen Mittel widersprachen die beiden Senioren der Eigenbedarfskündigung. Das Landgericht Berlin hat nunmehr entschieden, dass die Senioren in der Wohnung bleiben dürfen.
Mit Erstanfrage auf Pflegedienstleistungen nicht bis Jahresende warten
Zwar gilt für Pflegebedürftige ab dem kommenden Jahr ein neues Leistungssystem, aufgeteilt in 5 Pflegegrade. Wer schon davor Pflegeanspruch hat - auch wenn er ihn erst jetzt kurz vor Jahresende beantragt - genießt beim Übergang in die neuen Pflegegrade Bestandschutz. Pflegebedürftige erhalten mit Jahreswechsel anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad.
Stichtag für den Beginn von Leistungsansprüchen ist der Tag der Antragsstellung. Wer nach dem alten Recht einen Eigenanteil zu zahlen hat, zahlt auch nach Jahreswechsel den gleichen Betrag. Für Neuanträge erhöht sich dagegen unter Umständen der Eigenanteil.
Bundesgerichtshof: viele Patientenverfügungen könnten im Ernstfall unzureichend und damit wertlos sein
In einem Streitfall zur Frage über die Fortführung einer künstlichen Ernährung mittels Magensonde hat der Bundesgerichtshof die bloße Formulierung, „lebensverlängernde Maßnahmen“ seien nicht erwünscht als nicht ausreichend angesehen, um eine laufende künstliche Ernährung zu beenden. Bislang ist das Urteil nur über eine Pressemitteilung veröffentlicht worden. Der Urteilstext liegt noch nicht vor. Wir haben diesen angefordert und werden sobald es möglich überprüfen, welche Folgewirkungen diese Entscheidung auf die große Anzahl bereits erklärter Patientenverfügungen hat.
Schon jetzt kann man sagen, dass eine Großzahl der im Umlauf befindlichen Patientenverfügungen – insbesondere als Dreingabe bei Veranstaltungen oder kostenlose Mustertexte oder „Fließband-Verfügungen“ - den Bestimmtheitserfordernissen des Bundesgerichtshofes nicht gerecht werden. Solche Patientenverfügungen müssen ergänzt, abgeändert oder neu gefasst werden. Sie bieten sonst nur scheinbare Sicherheit bis zu dem Zeitpunkt, wo es dann wirklich drauf ankommt. Genau dann, wenn es auf Leben und Tod ankommt, in Situationen, in denen Sie sich selbst nicht helfen können, sollte die Patientenverfügung in Ihrem Sinne „belastbar“ sein für Situationen wie (1) Sterbeprozess bei einer unheilbaren Krankheit, (2) plötzliches Unfallereignis mit andauernder Bewusstlosigkeit und/oder Hirnschädigung sowie (3) langsam voranschreitende Demenz. Erfüllt die von Ihnen unterzeichnete Patientenverfügung diese Kriterien?
Wir prüfen die bislang von Ihnen gewählten Formulierungen. Wenn erforderlich machen wir Ergänzungs-, Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge. Kontaktieren Sie uns unter 07531 / 59 56-10 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Und wenn Sie noch keine haben, erst recht.
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