Verstirbt ein Angehöriger, muss zunächst geklärt werden wer die Erben sind. Daneben, ob und wie viel sie erben.

 

Ist ein Nachlass etwa überschuldet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Oftmals gehen die Hinterbliebenen davon aus, dass wenn sie das Erbe ausschlagen, auch keine Kostenübernahmepflicht im Hinblick auf die Beerdigung besteht.

 

Die Ausschlagung des Erbes verhindert jedoch nicht, dass die Beerdigungskosten des Erblassers dennoch den Verwandten auferlegt werden können. Dazu können sogar Geschwister, Schwager, Neffen oder Nichten verpflichtet sein.

 

Grundsätzlich gilt:

 

Erbenhaftung:

 

Nach § 1968 BGB hat der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Der Erbe ist also verpflichtet, die Bestattungskosten, die sich aus dem Bestattungsakt ergeben, zu übernehmen. Hierzu zählen die Kosten für die eigentliche Bestattung, die Erstanlage des Grabes, die Kosten einer ortsüblichen angemessenen Feier sowie Kosten für Todesanzeige und Formalien.

 

Schlagen alle Erben das Erbe aus, hat dies zur Folge, dass der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt und diese gesetzliche Erbenhaftung für die Beerdigungskosten nicht eingreift (vgl. § 1953 Abs. 1 BGB).

 

Nachrangig zur Erbenhaftung greift die sogenannte

 

 

Haftung der Unterhaltspflichtigen:

 

Sind die Kosten der Beerdigung von den Erben nicht zu erlangen, besteht eine weitere gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten nach § 1615 Abs. 2 BGB. Hierbei handelt es sich um eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung. Danach hat im Falle des Todes eines Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsverpflichtete die Kosten für die Beerdigung zu tragen. Es gilt eine bestimmte Rangfolge, welche das Gesetz vorschreibt. Diese Kostentragungspflicht des Unterhaltspflichtigen hat nichts mit der Ausschlagung der Erbschaft an sich zu tun. Das bedeutet also, dass eine Ausschlagung nicht zwangsläufig vor der Pflicht der Übernahme der Beerdigungskosten schützt.

 

Hierzu wiederum nachrangig haften

 

Verwandte:

 

Wenn keine Erben vorhanden sind oder alle Erben das Erbe ausgeschlagen haben und es auch keine weiteren unterhaltspflichtigen Angehörige gibt, besteht aufgrund der öffentlich rechtlichen Bestattungspflicht dennoch eine Zahlungspflicht. Hierzu zählen etwa Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie. Auch Adoptiveltern oder -kinder, sowie Personenberechtigte oder Betreuer soweit diese den Aufgabenbereich der Personensorge haben, können in Anspruch genommen werden.

 

Weiter gilt, dass diese öffentlich rechtliche Bestattungspflicht auch die Angehörigen trifft, die die Erbschaft ausgeschlagen haben.

 

Außerdem gilt, dass diese Bestattungspflicht auch bestehen bleibt, wenn zwischen den Verstorbenen und den Verpflichteten seit längerer Zeit überhaupt keine persönliche Beziehung mehr besteht. Demnach gilt, dass auch gestörte Familienverhältnisse die Bestattungspflicht und damit die Übernahmepflicht der Kosten nicht entfallen lassen.

 

Unter sehr engen Voraussetzungen kann die öffentlich rechtliche Bestattungspflicht entfallen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Bestattungsverpflichtete in finanzieller Hinsicht überhaupt nicht leistungsfähig ist. In seltenen Ausnahmefällen kann auch eine Unzumutbarkeit angenommen werden. Voraussetzung ist dann jedoch grobe Unbilligkeit aus persönlichen Gründen. Eine solche wird meist nur bei erheblichen Störungen der Familienbeziehungen angenommen.

 

Nur wenn eine Erbenhaftung, die Zahlungsverpflichtung nach § 1615 Abs. 2 BGB und eine öffentlich rechtliche Bestattungspflicht ausscheiden, besteht der Rückgriff auf die Sozialhilfeträger. Im Gegensatz zu der Verpflichtung des Erben ist die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers jedoch deutlich enger ausgestaltet. Erfasst werden dann nur die erforderlichen Kosten für die Bestattung. Das Maß des Erforderlichen richtet sich nach ortsüblichen Aufwendungen für eine lediglich einfache aber würdige Bestattung des Erblassers. Hierbei sind insbesondere die friedhofsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

 

Merke:

 

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Beerdigungskosten besteht zusammenfassend folgende Rangfolge:

 

·        Vorrangige Haftung der Erben nach § 1968 BGB

·        Nachrangige Haftung der unterhaltsverpflichteten Person nach § 1615 BGB

·        Verpflichtung zur Zahlung der Beerdigungskosten aufgrund einer öffentlich rechtlichen Bestattungspflicht

·        Rückgriff auf Sozialhilfeträger hinsichtlich der erforderlichen Übernahme der Kosten der Bestattung

 

Die Ausschlagung der Erbschaft führt also lediglich dazu, dass eine Haftung als Erbe für die Beerdigungskosten ausgeschlossen ist. Die Ausschlagung führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass eine unterhaltsrechtliche Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten oder eine nachrangige öffentlich rechtliche Pflicht ebenfalls nicht angenommen werden kann. Im Ergebnis ist der jeweilige Einzelfall sorgfältig zu prüfen.