Tritt ein Erbfall ein, muss der - nicht bedachte - Erbe seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Sohns hin, der fünf Jahre nach dem Tod seiner Mutter gegen seinen Vater einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollte.

Die Eltern hatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, nach dem der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein sollte. Das OLG lehnte den Antrag des Sohns auf Prozesskostenhilfe ab, da seine beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Seine Pflichtteilsansprüche seien verjährt. Der Anspruch verjähre innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls erlangt habe. Da der Sohn nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht von dem Testament erfahren habe, sei diese Frist seit langem abgelaufen gewesen (OLG Koblenz, 2 W 377/04).