Erklärt ein Abkömmling in einem Übernahmevertrag, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Erbverzicht nach dem überlebenden Elternteil ausgelegt werden. 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Streit um einen Erbvertrag. Für ihre Ansicht führten die Richter folgende Argumente an:

 

  • der Begriff „elterliches Vermögen“: hierdurch wird deutlich, dass die Regelung nicht nur den Nachlass des vorverstorbenen Vaters betreffen sollte;
  • die Formulierung „unter Lebenden und von Todes wegen“ und
  • die Formulierung „ein für alle Mal abgefunden“. Diese spricht dafür, dass die Regelung endgültig sein sollte.

PRAXISHINWEIS: Ob ein stillschweigender Erbverzicht möglich ist, ist streitig. Da die Rechtsprechung solche Erbverzichte teilweise für möglich hält, sollten in die notariellen Verträge eindeutige Erklärungen aufgenommen werden.

 

[Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 22.7.2014, I-15 W 92/14, wcr 06/2015]