Gelegentlich ordnet der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft an. Ein Vorerbe ist echter Erbe und tritt zunächst einmal in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Um dem Vorerben möglichst viel Handlungsspielraum zu geben, kann der Erblasser den Vorerben zusätzlich von allen Beschränkungen des BGB – soweit dies gesetzlich zulässig ist – befreien. Man spricht dann von „befreitem Vorerben“.

Diese Bevorzugung gibt dem Vorerben zwar mehr „Beinfreiheit“ als dem „nicht befreiten Vorerben“. Nachfolgende Beschränkungen sind jedoch unabdingbar:

 

(1) Das Verbot unentgeltlich über das Vorerbe zu verfügen.

 

(2) Die Ersetzung von Mitteln des Nachlasses durch erworbene Gegenstände, gem. § 2111 BGB.

 

(3) Die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 2115 BGB.

 

(4) Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf Verlangen gem. § 2121 BGB.

 

(5) Das Recht der Zustandsfeststellung durch den Nacherben (§ 2122 BGB).

 

(6) Die Verpflichtung zum Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 2138 II BGB.

 

Für konkrete Einzelfragen stehen in unserer Kanzlei zur Verfügung Rechtsanwalt Rafael Fischer und Rechtsanwältin Margarete Thaktsang-Schall.