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Bankkunde hat Anspruch auf Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Gebühren

RAin Marita Rohde am 30. Juli 2021 | Bankrecht

Der Bundesgerichtshof hat im April 2021 klargestellt, dass bspw. Preisanpassungsklauseln für Kontogebühren nicht wirksam vereinbart sind, wenn der Kunde bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank nichts tut, d.h. nicht reagiert. Die Folge dieses Urteils ist, dass die Banken überall dort, wo sie zu Unrecht Erhöhungen vorgenommen haben, die Gebühren, die sie dem Konto belastet haben zurückzuerstatten haben. Die meisten Banken tun das aber nicht und warten ab. Denn Ende 2021 verjähren sämtliche zu Unrecht erhobenen Gebühren für das Kalenderjahr 2018. Bankkunden sollten deshalb Ihre Bank auffordern, Auskunft darüber zu geben, auf welcher Grundlage welche Gebühren in den letzten drei Jahren eingezogen worden sind. Reagiert die Bank nicht, kann man sich an einen Verein zum Verbraucherschutz wenden.

Aber damit nicht genug: Einige Banken versuchen nach Presseangaben die Kunden nachträglich zu einer aktiven Zustimmung zu bewegen, in dem sie angeben, dass ohne eine solche Zustimmung das Konto aufgelöst werden müsste oder sonstige Nachteile drohen. Dass mit der Zustimmung überhaupt das Fehlverhalten der letzten drei Jahre legitimiert werden soll, wird in den Kundenschreiben in der Regel nicht erwähnt. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte erstrecht einen Verein zum Verbraucherschutz aufsuchen.

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Fitnessstudio muss im Lockdown eingezogene Mitgliedsbeiträge zurückzahlen

Redaktion LAWINFO.DE am 24. Juli 2021 | Allgemein

Eigentlich eine klare Sache. Aber das Landgericht Osnabrück hat nun in II. Instanz entschieden, dass Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch über die Corona-Schließungen hinaus weiter eingezogen haben, diese Beträge zurückerstatten müssen. Die Mitglieder müssen sich weder auf eine Vertragsverlängerung einlassen, noch Gutscheine akzeptieren. Wer das Geld zurück will, sollte dies schriftlich tun durch Brief oder E-Mail und für die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen war, die Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge verlangen. Hierbei sollte man die Geldsumme nennen, um die es geht und ein festes Datum, bis wann der Geldbetrag auf welches Konto zu überweisen ist. Als angemessene Frist wird hier so ein Zeitraum von 14 Tagen angesehen.

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Dieselbetrug: Abermals schont der BGH Hersteller, die betrogen haben

RA Oliver Hirt am 23. Juli 2021 | Kaufrecht

Wer vom Diesel-Skandal betroffen ist, kann als „Ersatz“ ein Neufahrzeug verlangen, auch wenn es das neuere Nachfolgemodell ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein solcher Nachlieferungsanspruch binnen 2 Jahren geltend gemacht werden muss. Ein solche Frist gibt es gesetzlich nicht. Die Argumentation des BGH: Sonst bekämen die Händler abgefahrene Autos zurück und müssten ohne Ausgleich komplett neue Fahrzeuge bereitstellen. Der Bundesgerichtshof erkennt zwar den Betrug an, will jedoch konsequent vermeiden, dass die Geschädigten irgendwelche Vorteile aus diesem Umstand ziehen und spricht von „Interessen beider Seiten“.

 

Betroffen sind Käufer des Golf VI, den VW nicht mehr im Programm hat, weil es zwischenzeitlich den Golf VII gibt.

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VW trifft die sekundäre Darlegungslast

RA Oliver Hirt am 21. Juli 2021 | Schadenersatzrecht

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2021 führt bei Volkswagen nicht zum Aufatmen, wie hier und da zu hören war.

 

Die manipulierte Software ist grundsätzlich sittenwidrig. Volkswagen kann sich nicht damit herausreden, dass der Vorstand davon nichts gewusst habe bzw. nicht bekannt sei, wer dies angeordnet hat. Für den Bundesgerichtshof kommt es nicht darauf an, welche Personen konkret bei VW für das sittenwidrige Handeln verantwortlich sind. Zwar liegt die Beweislast grundsätzlich beim Anspruchssteller (also beim Kläger) doch kennt der Kläger ja die Interna nicht, sodass die sekundäre Darlegungslast ins Spiel kommt und der Beklagte (also VW) Sachaufklärung leisten muss, weshalb der Vorstand hier „entschuldigt sein soll“.

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VW-Besitzer in Holland erhalten Schadensersatz

Redaktion LAWINFO.DE am 20. Juli 2021 | Kaufrecht

Volkswagen muss für neue Dieselfahrzeuge, bei denen ebenfalls die Software manipuliert wurde, den jeweiligen Käufern eine Entschädigung von 3.000,00 € bezahlen. Den Käufern von gebrauchten Dieselfahrzeugen wenigstens 1.500,00 €. Von der Kollektivklage sind 150.000 Fahrzeuge betroffen. Volkswagen will gegen das Urteil Berufung einlegen.

 

ntv berichtet, dass Volkswagen auch in Italien zu Entschädigung von mehr als 63.000,00 € Volkswagen-Kunden verurteilt worden ist. Auch dort will Volkswagen das Ergebnis nicht hinnehmen. Damit kommt zum Schadensersatz nur noch ein Imageschaden dazu.

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Aktuell sind viele Dieselbesitzer verunsichert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Wir handeln bereits. Bislang haben wir alle unsere Klagen erfolgreich durchgebracht. Neue Entwicklungen zum Dieselskandal finden Sie hier oder unter www.konlex.de.

Bereits 2002 haben wir ein wegweisendes Urteil zum Bio-Diesel gegen Volvo erstritten.

Unser Biodiesel-Urteil finden Sie hier:

http://www.autobild.de/artikel/raps-methylester-38585.html

 

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