Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Vorsicht bei Unterzeichnung der GmbH-Bilanz!
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) die Bilanz unterschreibt, sollte besonders vorsichtig sein. Ist für seine Pensionszusage zum Beispiel keine ausreichend hohe Rückstellung gebildet worden, kann die Unterschrift unter die Bilanz zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das zeigt ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH):
Bauvertrag: Schlussrechnung objektiv nicht prüfbar - trotzdem fällig?
Hat der Auftraggeber eines Vertrags, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch bei einer objektiv nicht prüfbaren Rechnung fällig.
Steuerzahlergedenktag 4. Juli 2010
Am Sonntag, dem 4. Juli 2010, ist der Steuerzahlergedenktag! Damit liegt er in diesem Jahr 10 Tage früher als 2009. Nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler arbeiten die Deutschen ab diesem Tag wieder für ihr eigenes Portemonnaie. Das gesamte Einkommen, das die Steuer- und Beitragszahler vor diesem Datum erwirtschaftet haben, wurde rein rechnerisch an den Staat abgeführt.
Das neue P-Konto
Zum 01.07.2010 wird bundesweit das Pfändungsschutzkonto eingeführt, das sog. P-Konto. Dieses Konto kann jedermann einrichten und erhält sodann auf dieses Konto einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsschutzbetrages (derzeit sind es € 985,15 im Monat bei einem ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Keine Rolle spielt, wie das Guthaben zustande kommt.