Das Recht der Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer gesetzlich normiert und richtet sich allem gegen Presseerzeugnisse (Tageszeiten, Wochenzeitungen). Der Gegendarstellungsanspruch kann sich aber auch gegen bestimmte Veröffentlichungen im Netz richten. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind im Wesentlichen gleich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

(1) Es muss jeweils um eine oder mehrere Tatsachenbehauptung(en) gehen. Reine Werturteile sind mit einem Gegendarstellungsanspruch nicht angreifbar.

 

(2) Der Gegendarstellungsanspruch muss sich gegen ein Medium richten, das periodisch, also regelmäßig erscheint.

 

(3) Der Anspruchsteller muss selbst betroffen sein.

 

(4) Für den Gegendarstellungsanspruch muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Beispielsweise gibt es kein Anspruch auf Verbreitung einer Unwahrheit/Lüge. Ist die Gegendarstellung offensichtlich unwahr, besteht kein formaler Anspruch auf Veröffentlichung.

 

Neben formalen Voraussetzungen für die Ausgestaltung eines Gegendarstellungsanspruch ist bemerkenswert, dass eine Gegendarstellung an genau derselben Stelle wie die Erstmitteilung/Erstbericht. Das kann auch schon einmal auf dem Cover bzw. auf der Titelseite der Fall sein, auch Internetseiten an der entsprechenden Stelle in der entsprechenden Rubrik.

 

Problem im Rahmen von Gegendarstellung ist oftmals der Umstand, dass Leser möglicherweise erst über die Gegendarstellung von einem Sachverhalt Kenntnis erlangen, den sie vorher überlesen oder nichts von gehört hatten. Die Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs ist daher oftmals auch eine Abwägungsfrage. In einem konkreten Fall (unsere Berichterstattung vom 08.06.2018 zu einer Pressemitteilung des Hauptzollamtes Singen) hat sich unsere Mandantschaft und wir sind dazu entschieden, eine Veröffentlichung in eigener Sache vorzunehmen und die Artikel mit entsprechenden Metatags zu unterlegen, dass diejenigen, die das Thema „googeln“, auf diese Weise von der Gegendarstellung erfahren.