Ein Augsburger Rechtsanwalt nervte im vergangenen Frühjahr eine Konstanzer Immobilienmaklerin so sehr, dass sie ihn in einer Whatsapp als „gaga“ bezeichnete. Als der Anwalt das las, verlangte er von der Immobilienmaklerin postwendend eine Widerrufserklärung und dazu noch ein Schmerzensgeld von insgesamt € 5.000,00. Die nachfolgende Klage beim Landgericht Konstanz blieb erfolglos. Das Gericht wies den Anwalt aus Augsburg darauf hin, dass Äußerungen und Wertungen innerhalb eines Dialogs von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Das gilt auch bei einem Whatsapp-Verkehr.

 

Erst Recht löste der vom Anwalt dargestellte Sachverhalt keinen Geldentschädigungsanspruch aus. Das wäre ohnehin nur dann der Fall, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nachgewiesen wird und entstandene Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können. Es müsse sich jeweils um einen schweren Eingriff handeln, meinte das Gericht. Eine „Aller-Welts-Auseinandersetzung“, und die gar nicht nach außen getragen wurde, reicht hierfür nicht aus. Letztlich war es nicht mehr als ein in Sturm im Wasserglas.

 

 

Der Anwalt fuhr sodann lediglich mit einem Sack voll Kosten zurück nach Augsburg. Auch wenn sich die Geschichte „gaga“ anhört, geklagt wird in Deutschland aus allen möglichen Gründen. 

[Quelle: 382/17F01]