Immer mehr Personen kommen in Quarantäne, nicht immer freiwillig. Für einige stellt sich die Frage, ob sie das einfach so hinnehmen sollen. Denn wer in Quarantäne muss, ist gar nicht krank. Das Gesundheitsamt kann die Quarantäne einer Person anordnen, wenn diese (1) positiv auf das Corona Virus getestet wurde, aber keine oder nur geringe Symptome auftreten, (2) in den vergangenen 14 Tagen in einem „Risikogebiet“ waren und/oder (3) in Kontakt mit einem nach erkrankten Convid-19-Person gekommen sind.

 

Das Gesundheitsamt kann dann die häusliche Quarantäne anordnet oder die Isolierung im Krankenhaus. Beides ist nach dem Infektionsschutzgesetzes verpflichtend. Wer sich nicht daran hält muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe rechnen. ‚Ausbüchsen‘ ist damit auch wegen der etwaigen Folgen nicht ratsam. Wer sich aber unrichtig behandelt fühlt, sollte gegen eine Quarantäneanordnung, die immer auch ein Verwaltungsakt ist, vorsorglich Einspruch einlegen. Fehlerhafte Quarantäneanordnungen machen die Behörde über das normale Maß der Entschädigung hinaus schadensersatzpflichtig. Auch die Einzelabwägung kann dabei eine Rolle spielen. Nach aktuellem Stand wird sich mehr als die Hälfte der Bevölkerung mit dem Virus infizieren. Die Anordnungen des Gesundheitsämter dienen letztlich derzeit nur noch dem Ziel, die Epidemie zu verlangsamen, um einen völligen Kollaps des gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. Dieses Anliegen kann aber nicht in jedem Einzelfall über den Belangen jedes Betroffenen stehen. Hier muss eine ausreichend Abwägung stattfinden.

 

Wer seiner Meinung nach zu Unrecht kaserniert wird, kann sich ja ‚ansteckungsfrei‘ telefonisch bei uns melden. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten in der konkreten Situation. 07531/5956-10.