Die bislang in Deutschland angerufenen Verwaltungsgerichte haben die Eilanträge von diversen religiösen Vereinen und Gläubigen abgewiesen. Das Verbot von Zusammenkünften sei verhältnismäßig. Es diene zwingend dem Schutz der Bevölkerung. Auch mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte können eingeschränkt werden, wenn die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems dies erfordert. Das sei hier der Fall.

 

Diese Entscheidungen waren zu erwarten. Das übergeordnete Interesse sticht das individuale Interesse. Darüber hinaus ist in der Hauptsache erst dann eine Entscheidung zu erwarten, wenn die Pandemie durch das Land „durch“ ist. Man sieht aber schon jetzt wo der Richter Hase langläuft. Was heißt das nun generell?

 

Für Betroffene geht es letztlich um etwas anderes:

 

Soweit finanzielle Interessen im Spiel sind, weil es um die Existenzfragen von Gewerbetreibenden geht, sollte der Staat darüber nachdenken, nicht nur Kredite zur Verfügung zu stellen, sondern eine echte Entschädigung für Unternehmer, die durch die Schließung von Betrieben für gewisse Zeit „Sonderopfer“ bringen.

 

Wir stemmen uns nicht gegen die verfügten Einschränkungen. Vielmehr machen wir für die Betroffenen Entschädigungsansprüche geltend, weil diese Sonderopfer bringen, die sich wirtschaftlich bis hin zur Existenzfrage auswirken und deshalb unserer Ansicht nach auszugleichen sind.

 

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[Berliner VG, Beschluß vom 03.04.2020, Az 14 L 32/20 und VGH Kassel, Beschluß vom 07.04.2020, Az. 8 B 892/20.N]