Die Übereignung von Sachgesamtheiten (anders als bei Einzelwirtschaftsgütern) kann auch durch die Verwendung einer Sammelbezeichnung erfolgen, das umschließt nicht nur Wirtschaftsgüter in einer räumlichen Abgrenzung. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, wenn sich ein bestimmtes Unterscheidungsmerkmal entweder aus dem Vertragstext oder aus den Anlagen als solches ergibt. Nicht ausreichend ist es, wenn zusätzliche Erkenntnisquellen herangezogen werden müssen, die sich nicht aus den Vertragsunterlagen ergeben.

 

Es ist deshalb notwendig, bei einem Asset Deal die Wirtschaftsgüter so eindeutig wie möglich zu beschreiben.

 

Im entschiedenen Fall des Bundesgerichtshofes reichte ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal (bspw. alle Flüssiggastanks, die dem Verkäufer gehören und bei einem Kunden gelagert sind) nicht aus, weil man den Wirtschaftsgütern das Eigentum als solches nicht ansieht.

 

Dies kann Folgen haben, nicht nur im Streit mit Dritten, sondern auch dann, wenn der Verkäufer später bspw. insolvent wird. Dann kann der Insolvenzverwalter mangels wirksamer Übereignung bestimmte Sachen als Bestandteil der Insolvenzmasse ansehen.

 

Ist ein Asset Deal schon gelaufen, sollte man diesen wenigstens im Nachhinein insoweit überprüfen oder überprüfen lassen und gegebenenfalls zur Klarstellung eine Anpassung vornehmen.

 

[BGH, Urteil vom 16.12.2022, Az. V ZR 174/21]