Wer beispielsweise einem Amtsträger für dessen Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt (so der Gesetzestext), wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Diese Frage hatte kürzlich das Amtsgerichts Albstadt zu entscheiden. Und es hat entschieden. Es hat einen Unternehmer zu einer Geldstrafe verurteilt, weil dieser auf Anfrage einer Dienstbehörde Freikarten für eine Fachmesse überlassen hat.

 

Ist das Unrecht? Wir meinen nein und werden die nächst höhere Instanz (Landgericht Hechingen) anrufen und die Sache im Zweifel höchstrichterlich entscheiden lassen.

 

Aus dem Gesetzestext ist jede Zuwendung materieller oder immaterieller Art, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht, riskant. Darunter fallen auch Geschenke, Rabatte, Einladungen und sonstige geldwerte Vorteile. Auch kleine oder sozial übliche Aufmerksamkeiten können als Vorteile gelten, wenn sie mit einem konkreten Anlass verbunden sind.

Die Frage ist zunächst einmal: Erfolgt die Annahme ,,für die Dienstleistung“? Der Vorteil muss also im Zusammenhang mit dem Amt oder mit einer konkreten dienstlichen Tätigkeit stehen. Im Gegensatz zu § 331 StGB (Diensthandlung) erfasst § 333 StGB bereits die generelle Dienstausübung.

 

Wenn eine öffentliche Behörde oder Kommune aufgrund einer Geschäftsbeziehung zu einem Privatunternehmer um Freikarten für eine Fachmesse anfragt und der Unternehmer auf Anfrage Freikarten versendet, macht sich dieser, nach Rechtsauffassung des Amtsgericht Albstadt, grundsätzlich strafbar.

Nun soll überprüft werden, ob es hier nicht eine Erheblichkeitsschwelle gibt. So hat beispielsweise der Stadt Memmingen eine Korruptionsrichtlinie herausgegeben, wonach für Zuwendungen bis zu 25 Euro pro Person und Jahr keine Zustimmung des Dienstherren mehr eingeholt werden muss, weil man davon ausgeht, dass sich jemand für eine Eintrittskarte oder ein Schnitzel bis zu 25 Euro nicht kaufen lässt.

 

Über das Urteil des Amtsgerichts berichtet sowohl die Schwäbische Zeitung als auch die Allgäuer Zeitung.