Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.04.2022, der erst jetzt veröffentlich wurde, hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt.

 

In der Sache ging es um einen Fall in Freiburg. Die Anstalt hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang „über eine sichere vertrauenswürdige Quelle“ zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gab das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 10.02.2022 nicht statt. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe.

 

Der zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts hat die Rechtsbeschwerde verworfen.

 

Soweit der Strafgefangene die Überlassung eines Tablets mit Internetnutzung verlangte, hat sich der Senat dabei der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann. Der zweite Strafsenat hat aber auch keinen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise gesehen. Zur Begründung hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass der Baden-Württembergische Landesgesetzgeber im Justizvollzugsgesetzbuch für Strafgefangene nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen, sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt hat, nicht aber auch einen Zugang zum Internet vorgesehen (§§ 59, 60, JVollzGB III) Ein genereller Anspruch auf Zugang zum Internet ergibt sich auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa dem im Grundgesetz und der europäischen Menschenrechtkonvention verbürgten Recht auf Informationsfreiheit. Dass der antragstellende Strafgefangeneden Internetzugang aus besonderen Gründen des Einzelfalles zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen benötigt, hat er bereits selbst nicht behauptet.

 

[OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2022, Az. II Ws 55/22]