Bei einer verhängten Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten kann in Baden-Württemberg sofort mit Strafantritt Freigang gewährt werden. Zu bestimmten Voraussetzungen ist dies auch bis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren möglich. Hintergrund ist der Gedanke, dass der Betroffene seine Arbeitsstelle und seine Einkommensmöglichkeit nicht verliert. Im Familienverbund besteht auch die Option, dass die Kinder im eigenen Haushalt versorgt werden können. Wer Freigang hat, kann morgens die Justizvollzugsanstalt verlassen und muss abends rechtzeitig zurück sein. Das sind die Voraussetzungen, dass Freigang gewährt werden kann:

 

1.) Der Verurteilte muss sich der Ladung zum Strafantritt stellen und darf es nicht auf einen Haftbefehl ankommen lassen.

 

2.) Bei Antragstellung muss ein fester Arbeitsplatz oder eine geregelte Selbstständigkeit nachgewiesen werden können.

 

3.) Bei Arbeitnehmern ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig, dass dieser den Verurteilten im Falle des Freigangs weiterhin beschäftigen wird.

 

Der Freigang muss „technisch“ umsetzbar sein. Die Arbeitsstelle muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die rechtzeitige Rückkehr zur JVA muss gewährleistet sein oder zumindest in ein Freigängerheim. Eine PKW-Nutzung ist während der Haft grundsätzlich nicht erlaubt, weil dies einen unnötigen Fluchtanreiz bieten würde. Von einer Freigangsregelung ausgeschlossen sind Personen, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind, wegen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei dem eine erhebliche Suchtgefahr besteht.