Dem einfachen Bürger bleibt hier als „Jedermann“ fast nur die Verfassungsbeschwerde.

Eine abstrakte Normenkontrolle könnte die Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einreichen. Das werden aber weder die alten Abgeordneten noch die neuen tun. Eine konkrete Normenkontrolle ist auch kaum zu erwarten. Eine Verfassungsbeschwerde einlegen kann vorliegend gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG „Jedermann“ also jede natürliche Person die von einem Akt öffentlicher Gewalt hier vom Steuertarif im Energiesteuergesetz betroffen ist. Beschwerdebefugnis hat derjenige, der eine Grundrechtsverletzung nachweisen kann. Im Zweifel ist dies Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit). Außerdem muss der Kläger selbst betroffen sein, er muss unmittelbar betroffen sein und gegenwärtig. Das ist beim Autofahren der Fall und Autofahrer werden Zweifels ohne geschröpft. Eigentlich gilt es durch eine Verfassungsbeschwerde herauszufinden, wo die „Schröpfgrenze“ ist. Wir sind der Meinung, dass diese schon erreicht oder überschritten ist.