Einer Patientin, die ihre linke Schulter nach einer fehlerhaft gewählten und fehlerhaft durchgeführten Schulteroperation nichtmehr einsetzten kann, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € zu.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden, die an Schulterbeschwerden litt.

Sie ließ sich deshalb in einem Krankenhaus an der linken Schulter operieren. Seit diesem Eingriff kann sie ihren linken Arm nichtmehr richtig heben. Nach weiteren operativen Eingriffen musste die linke Schulter versteift werden. Mit der Begründung, sie sei unter Entfernung ihres Schulterdachs fehlerhaft operiert worden, hat die Frau Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,00. Die Frau hatte mit ihrer Klage Erfolg. Nachdem die Richter ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hatten, waren sie der Ansicht, dass die Frau grob fehlerhaft behandelt wurde. Sowohl die Wahl der offenen Schultergelenksoperation als auch die Durchführung dieser Operation verstießen gegen den ärztlichen Standard. Nachdem vor der Operation erhobenen MRT-Befund, sei allein ein arthroskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk der Frau angezeigt gewesen. Der tatsächlich vorgenommene Eingriff sei zudem fehlerhaft durchgeführt worden. Es sei in intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs entfernt worden. Dadurch sei das Schulterdach zerstört worden. Dies habe die Versteifung der linken Schulter der Frau erfordert, sodass der linke Arm funktionsunfähig geworden sei. [OLG Hamm, 26 U 4/13]