Was passiert, wenn ein Haustier auf Wunsch des Eigentümers kastriert wird, die Kastration aber fehlschlägt? Wer haftet dann für die Folgen?
Zur Beantwortung dieser Frage muss die Ausführung der Kastration rechtlich eingeordnet werden. Es könnte sich um einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handeln.
Beim Werkvertrag ist der konkrete Erfolg geschuldet, also die vollständige und wirksame Kastration. Beim Dienstvertrag ist die Behandlung an sich (Kastration) geschuldet.
Nach einer Ansicht handelt es sich um einen Dienstvertrag, da der Gesetzgeber bei Einführung des Patientenrechts in der Humanmedizin (§§ 630 ff. BGB) eine entsprechende Anwendung dieser Paragraphen im Sinne hatte. Zudem reagiert jedes Tier auf eine Behandlung anders, so dass der konkrete Erfolg wohl kaum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden kann. Aufgrund dessen kann nach dieser Ansicht nur die Heilbehandlung an sich geschuldet sein.
Eine andere Ansicht ordnet die Kastration als Werkvertrag ein. Abgestellt wird auf den Sinn und Zweck der Kastration, die Befruchtungsunfähigkeit. Der Arzt schuldet genau diesen konkreten Erfolg.
Folgt man der ersten Ansicht, schuldet der Arzt keine Nachbesserung. Bei der Annahme eines Werkvertrages wäre jedoch genau das der Fall.
Nach erster Ansicht muss der Tierarzt die Kosten nur dann tragen, wenn die Behandlung dem anzuwendenden medizinischen Standard nicht entsprochen hat und ein kausaler Behandlungsfehler vorliegt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Folgen und die Option einer unvollständigen Kastration hat stets zu erfolgen.