In unserem Artikel vom 03.12.2020 hatten wir  von der Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswi-Holstein (Beschluß vom 24.09.2020 und 03.11.2020, Az. 11 U 61/20) berichtet.

Aber stimmt das wirklich?

Wenn der Gesetzgeber den Wolf unter Naturschutz stellt und deswegen eingeschränkte Möglichkeiten bestehen, ihn zu verfolgen, wenn er einen Schaden verursacht, dann stellt sich doch die Frage, ob nicht derjenige, der diesen Schutz zuvor auferlegt hat, dann auch für hieraus entstehende Schäden haften muss. Wie die beiden oben genannten Gerichte richtigerweise festgestellt haben, besteht zurzeit eine Gesetzeslücke bezüglich der Entschädigungsregelungen. Solange diese Lücke jedoch besteht, darf die Folge hiervon nicht ein haftungsfreier Raum sein. Die Züchter bzw. Halter müssen trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Dieser kann und darf nicht nur deshalb entfallen, weil die Gerichte sagen, es sei Sache des Gesetzgebers, weitergehende Entschädigungsregeln zu schaffen und sich selbst somit der Rechtsfortbildung entziehen. Solange keine weiteren Bestimmungen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen neu geregelt werden, muss unseres Erachtens zumindest der Schaden durch den Staat – also demjenigen, der den Schutz des Schadensverursachenden festlegte – ausgeglichen werden, weil so etwas durch die Schutzregelung sehenden Auges mit in Kauf genommen wurde.