Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat in einem Urteil vom 13.10.2020 die Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner in Berlin betriebenen Kneipe in erster Instanz abgewiesen. Es handelt sich hierbei um die Eck-Kneipe „Klo“. Die hat seit 47 Jahren „Spülstunde“ ab 19 Uhr bis Ultimo (in Berlin gibt es keine Sperrstunde).

 

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin habe. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage sei der „Lock-Down“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen gewesen.

 

Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sog. unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen sind. Im konkreten Fall sei der Zeitraum vom 14. März 2020 bis 09. Mai 2020 (Schließung) nicht als ein solch unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würde sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen.

 

Ob diese Argumentation hält, daran gibt es nicht nur in Fachkreisen Zweifel. Es ist davon auszugehen, dass der Wirt in Berufung gehen wird. Der Fall könnte in letzter Instanz Rechtsgeschichte schreiben.

 

Wir halten die Bewertung des Gerichts, dass es sich bei der Vollschließung um kein unzumutbares Sonderopfer handeln soll, für sachlich unzutreffend. Die Gastronomen waren die, die als erstes schließen mussten und diejenigen, die als letztes wieder öffnen durften. Das gilt insbesondere für Diskotheken und Clubs.

 

Es kann aber auch nicht sein, dass ein Arzt, wenn er wegen eines Covid-19-Ausbruchs in der Praxis diese für geraume Zeit schließen muss, Anspruch auf Entschädigung hat, während der Gastronom, bei dem der Virus noch nicht einmal Einzug gehalten hat, keinen Anspruch haben soll, ist dies nicht verständlich. Es ist ja gerade ein Sonderopfer, dass man die Gaststätten geschlossen hat, bevor sie zum Infektionsherd werden konnten.

 

Das Rechtsproblem ist nicht nur interessant, für die Gastronomen zum Teil von essentieller Bedeutung.

 

Wir berichten weiter.

 

[LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020, Az. 2 O 247/20]