Schon vergangenes Jahr haben die Bausparkassen Bausparverträge, die seit längerer Zeit zuteilungsreif waren, ohne dass ein Darlehen in Anspruch genommen worden war, aufgekündigt. Auch dieses Jahr scheinen die Bausparkassen bis zu 60.000 Altverträge aufzukündigen, auf die Zinsen von 3 % und mehr vereinbart sind.

 

Rechtsklarheit wird erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgen. Beim Bundesgerichtshof (BGH) liegen die ersten Urteile zur Prüfung vor. Bis eine klärende Entscheidung vorliegt, kann dies aber noch etwas dauern.

 

Für die betroffenen Bausparer gilt weiterhin das, was in der Veröffentlichung „Das müssen gekündigte Bausparer jetzt tun“ http://www.lawinfo.de/index.php/11-ausgewaehlte-rechtsgebiete/bankrecht/386-das-muessen-gekuendigte-jetzt-bausparer-tun?tmpl=component&print=1&page=  propagiert wurde: Jeder Kündigung bzw. gewünschten Vertragsaufhebung ist zu widersprechen. Wenn das Guthaben einfach ausbezahlt wird, kann in der stillen Entgegennahme eventuell eine Einverständniserklärung gesehen werden. Auch einer Auszahlung ist grundsätzlich zu widersprechen. Um sich nicht in juristischen Fußangeln zu verheddern, sollte man in diesem Fall von Beginn an einen auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalt zurückgreifen, der einen Widerspruch richtig formuliert und das richtige Vorgehen abschätzen kann.

 

 

Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Frau Rechtsanwältin Lilly-Brit Widmann, Rechtsanwalt Michael Schmid und Rechtsanwalt Rafael Fischer (Tel. 07531/5956-0).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Beginn der neuen Regelverjährung auch in Überleitungsfällen erst mit Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist:

Es stellt einen Beratungsfehler dar, der eine Verlusthaftung des Anlageberaters auslöst, wenn ein Emissionsprospekt mit Hinweisen auf Risiken erst kurz vor Zeichnung der betreffenden Wertpapiere übergeben wird. Der Anleger hat dann keine seriöse Möglichkeit mehr, das Prospekt sorgsam zu prüfen. In dem entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (4 U 234/11) hatte das Prospekt 90 Seiten. Das reichte nicht. Vielmehr müsse der Anleger genügend Zeit haben, die Informationen auch gedanklich zu verarbeiten.

Wenn ein Anlageberater Aktien eines Unternehmens empfiehlt, welche nicht an der Börse notiert sind, hat er auf die damit verbundene erschwerte Handelbarkeit hinzuweisen. Tut er das nicht, verletzt er seine Aufklärungspflicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Unternehmensberater zum Schadenersatz verurteilt, weil in nicht börsennotierten Aktien ein besonderes Risiko liegt:

Die vermeintlich lukrativen Medienbriefe des ehemaligen Verlegers Norbert Fuhs entpuppen sich nach Darstellung der Neuen Osnabrücker Zeitung immer mehr als verseuchte Papiere. Das gilt sogar für diejenigen Gesellschafter (Anleger), die die Medienbriefe in den letzten vier Jahren abgestoßen und aufgekündigt hatten. Der ehemalige Verleger Norbert Fuhs hatte Anlegern bei Kündigung die Einzahlungsumme regelmäßig vollständig erstattet um zu verschleiern, dass der Verlag erhebliche Verluste gemacht hatte.