Wenn ein Anlageberater Aktien eines Unternehmens empfiehlt, welche nicht an der Börse notiert sind, hat er auf die damit verbundene erschwerte Handelbarkeit hinzuweisen. Tut er das nicht, verletzt er seine Aufklärungspflicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Unternehmensberater zum Schadenersatz verurteilt, weil in nicht börsennotierten Aktien ein besonderes Risiko liegt:

Der Verkauf solcher Aktien nimmt erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch mit der Folge, dass im Falle einer Verkaufsabsicht nicht sofort liquide Mittel geschaffen werden können und außerdem das Risiko besteht, dass der Wert der Aktie bis zum Verkauf sich negativ entwickeln kann. Deshalb war der Anleger so zu stellen, wie er ohne den Kauf der Aktien gestanden hätte. Die Folge ist, dass der Anleger seinen “Einsatz” zurückerhält Zug um Zug gegen die Übertragung der Aktien.

 

(OLG Oldenburg, 6 U 66/02, Urteil vom 06.09.2002)

 

zu diesem Thema siehe auch [Haftung des Anlagevermittlers]