Ein wirksamer Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur dann möglich, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Ein solcher Nachweis muss sämtliche Umstände umfassen. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau knapp € 20.000,00 von einem Konto des Erblassers abhebt, um Kosten eigene Kosten auszugleichen und zu ihren Gunsten sich einen monatlichen Dauerauftrag von € 2.000,00 einrichtet, sofern die Absprachen und Verträge nicht bekannt sind, die im Innenverhältnis gelten oder abgeschlossen wurden. Die Handlungen der Ehefrau reichen in dem Fall nicht aus, um ein Vermögensdelikt nachzuweisen. Folglich scheidet der Rücktritt vom Erbvertrag soweit aus.

 

 [Quelle: ZAP Nr. 23 v. 29.11.2017, S. 1227]

 

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter machten darüber hinaus deutlich, dass dies auch gelte, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin, als es über die Erbfolge eines im Alter von 84 Jahren in einem Krankenhaus verstorbenen Mannes zu entscheiden hatte. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr gehabt, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt.

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.

 

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines ledigen und kinderlosen Erblassers fest, der sieben Tage vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtet hatte. Hierin hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt.

War ein Verstorbener beispielsweise bei Facebook oder Google+ angemeldet, hatte er einen Vertrag mit dem Social-Media-Netzwerk. Die Verfügungsrechte über die veröffentlichten Inhalte gehen - sofern nichts anderes vereinbart ist - mit dem Tod auf die Erben über.