Wenn ein Erblasser in einem Testament die Bedingung stellt, wie oft beispielsweise ein Enkelkind die Großeltern zu besuchen hat, kann dies ein sittenwidriges Druckmittel sein.

Opa Heinz hatte verfügt, dass „sein Enkelsohn einen nicht unerheblichen Erbteil erhalten solle, wenn er ihn regelmäßig, das heißt mindestens sechs Mal im Jahr besucht. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Anteil zwischen den anderen Erben aufgeteilt“.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat darin eine sittenwidrige Einschränkung gesehen, weil der Großvater faktisch seinen minderjährigen Enkelsohn unter finanziellen Druck setzten wollte, indem er ihm Vermögensvorteile in Aussicht gestellt hatte, für den Fall, dass dieser ihn regelmäßig besuchen kommt. Eine solche Bedingung für die Erlangung der Erbenstellung ist nach Ansicht der Richter nichtig. Die Erbeinsetzung allerdings bleibt als solches wirksam. Mit anderen Worten: Der Enkelsohn wird entsprechend im Testament berücksichtigt, unabhängig davon, ob er sechs Mal oder nur einmal zu Besuch war.

 

[OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2019, 20 W 98/18]