Mutterschutz nach Fehlgeburt?
Der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt in Deutschland hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Zeitpunkt der Fehlgeburt und deren rechtlicher Einordnung. Die Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Frau und der Verarbeitung des Ereignisses.
1. Mutterschutz nach einer Fehlgeburt vor der 24. Schwangerschaftswoche
Wenn eine Fehlgeburt vor der 24. Schwangerschaftswoche (Schwelle der Lebensfähigkeit des Fötus) eintritt, gilt dies rechtlich nicht als Geburt eines Kindes. In solchen Fällen gibt es keinen Anspruch auf Mutterschutz im Sinne der §§ 3 ff. des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
Regelungen:
Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzregelungen, wie z. B. das Recht auf Krankschreibung.
Die Frau hat Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn sie körperlich oder psychisch nicht in der Lage ist, ihrer Arbeit nachzugehen.
Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Der behandelnde Arzt entscheidet über die Dauer, die auch mehrere Wochen betragen kann, abhängig von der gesundheitlichen und emotionalen Verfassung der Frau.
Teilzeit-Krankschreibung - was ist denn das?
Eine Teilzeit-Krankschreibung ermöglicht es Arbeitnehmern, trotz gesundheitlicher Einschränkungen teilweise zu arbeiten. Dieses Modell ist in Ländern wie Schweden etabliert, wo Ärzte den Grad der Arbeitsfähigkeit in Prozenten (z. B. 25 %, 50 % oder 75 %) festlegen. Dadurch können Beschäftigte ihre Arbeitszeit entsprechend reduzieren und dennoch beruflich aktiv bleiben. In Deutschland gibt es dies Form noch nicht. Sie wird aber diskutiert.
Vorteile einer Teilzeit-Krankschreibung:
Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich keine Urlaubstage
Während der erste und zweite Weihnachtsfeiertag gesetzliche Feiertage sind und damit von Gesetzeswegen „Arbeitsfrei“, ist der Heiligabend grundsätzlich ein ganz normaler Arbeitstag. Viele Firmen geben diese Tage zusätzlich zum normalen Urlaub frei, es ist dann Usus im jeweiligen Unternehmen.
Nach vielen Tarifverträgen ist der 24. und 31. Dezember jeweils als halber Arbeitstag definiert, sofern der Tag nicht auf ein Wochenende fällt.
Anspruch auf Dankesformel im Arbeitszeugnis?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwehrt Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme einer positiven Schluss-, Dankes- oder Bedauernsformel oder guter Zukunftswünsche. Eine Dankesformel und gute Wünsche seien zwar geeignet, ein Zeugnis als solches aufzuwerten, es seien jedoch „fakultative Zusätze“, auf die kein subjektiver Rechtsanspruch bestehe (§109 GewO). In Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung hat nun das LAG Düsseldorf ein solchen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen behagt. Bei einer insgesamt überdurchschnittlichen Zeugnisbewertung erscheine ein Zeugnis ohne Dankes- und Zukunftsklausel als solches widersprüchlich und lückenhaft. Deshalb besteht bei überdurchschnittlich guten Zeugnissen ein Zeugnisberichtigungsanspruch.
Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat
Der Arbeitnehmer ist für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Vor dem 01.01.2023 wurde dieser Beweis in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber geführt. Dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kam ein hoher Beweiswert zu.
Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 1.1.2023 ist diese Vorlagepflicht an den Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer entfallen. Diese müssen nun nur noch die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aushändigen lassen. Die Pflicht die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bei seinem Arbeitgeber zu melden, bleibt jedoch bestehen (vgl. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Aber was passiert, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat?