Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war.

Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC während der Arbeitszeit trotz eines entsprechenden Verbots rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend als über Monate hinweg regelmäßig Internetadressen (URL) aufgerufen und E-Mails zu privaten Zwecken geschrieben hat. Dies gilt nach dem Landesarbeitsgericht Köln umso mehr, zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als 1-2 Minuten liegt, denn dazwischen kann keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.

Vor allem nach einer Kündigung steht die Frage nach einer möglichen Abfindung im Raum. Diesbezüglich existieren eine ganze Reihe von Irrtümern sowie Halbwahrheiten. Denn die meisten Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie ein Recht auf eine Abfindung haben. Denn schließlich erhalten Manager von Spitzenkonzernen oftmals Millionenbeträge, wenn sich ihre Firma von ihnen trennt. Doch dies ist laut aktuellem Arbeitsrecht nicht automatisch bei jedem Arbeitsverhältnis der Fall.

Die permanente technische Überwachung der Arbeitsleistung der Beschäftigten durch Amazon hält in Deutschland erstmals ein Gericht für zulässig. Das Verwaltungsgericht Hannover hielt den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in das durch Artikel 5 GG geschützte Recht für verhältnismäßig.

 

Amazon hatte dargelegt, dass die Überwachung lediglich der Steuerung der logistischen Abläufe diene, dass die Leistungskontrolle keine Verhaltenskontrolle sei und keine Kontrolle über die Kommunikation der Beschäftigten. Damit würde die Privatsphäre der Beschäftigten durch die Überwachungsmaßnahmen nicht tangiert.

 

Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Berufung insoweit zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Bundesarbeitsgericht verlangt grundsätzlich vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, da eine Kündigung stets das letzte Mittel darstellen muss. Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein arbeitsvertragswidriges Verhalten einzustellen sowie dieses künftig zu unterlassen.

 

Eine Abmahnung muss daher das Fehlverhalten des Arbeitnehmers exakt und konkret beschreiben und bestenfalls mit Ort, Datum und Uhrzeit versehen werden. Auch der Hinweis, dass ein weiteres künftiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung führt oder jedenfalls dazu führen kann, ist notwendiger Bestandteil einer Abmahnung. Die Abmahnung sollte zudem zeitnah erfolgen (Faustformel: 14 Tage), um den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der entsprechenden Rüge zu wahren. Es sei denn, der Arbeitgeber hat Nachforschungen oder dergleichen anzustellen, um sich des Fehlverhaltens sicher sein zu können. Nachfolgend muss dem Arbeitnehmer, vor dem Ausspruch einer Kündigung, eine „Bewährungszeit“ von mindestens vier Wochen gewährt werden, in der er zeigen kann, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Wenn sich der Arbeitnehmer daraufhin längere Zeit kein Fehlverhalten zuschulden kommen lässt, verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion und folglich ihren Vorstufencharakter zur Kündigung.