Nach Informationen des Magazins "Stern" hat Tesla immer erklärt, dass Speicherdaten ihrer Fahrzeuge sämtlich nur anonymisiert hinterlegt würden. Dass Tesla sämtliche Daten des explodierten Tesla Cybertruck vor dem Trump-Hotel in Las Vegas an die Ermittlungsbehörden herausgegeben hat, zeigt nach Meinung des "Stern", dass Tesla bei allen Fahrzeugen über Videoaufnahmen und Fernsteuerung jeweils Kontrolle über Fahrzeuge und Fahrer hat. Das hört sich an wie: Tesla weiß immer was du tust und fügt sich womöglich noch dabei. Die "Wirtschaftswoche" ist der Auffassung, dass Tesla das Fahrverhalten, die Reisewege und offenbar auch Innen- und Außenaufnahmen der Bordkamera protokolliert. Ist das zulässig? Vor allem in Deutschland? Selbst wenn so etwas in den AGBs versteckt wird? Das darf bezweifelt werden. Die Polizei freut sich jedenfalls, dass es über jeden Tesla-Fahrer ein konkretes Verhaltensprotokoll gibt.

Womöglich weiß Elon Musk, was Sie wann auf der Rückbank ihres Teslas gemacht haben oder wo Sie wann geparkt haben. Vielleicht wurde dabei auch noch gefilmt.

Als Strafverteidiger empfeheln wir: Verwenden Sie keinen Tesla für heikle Unternehmungen (z.B. als Fluchtwagen). Auch nicht als Mietwagen.

 

Bei der Täteridentifizierung sind manche Amtsgerichte zu forsch. Das Oberlandesgericht Dresden korrigierte eine Amtsgerichtsentscheidung zu folgendem Sachverhalt:

 

Dem Betroffenen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden. Er hatte sich damit verteidigt, dass nicht er, sondern ein Verwandter Fahrer zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei.

Auch ein fehlerhafter Bußgeldbescheid ist erst einmal wirksam. Er erwächst in Rechtskraft, wenn der Betroffene hiergegen nichts unternimmt. Immer wieder wird dem Adressaten eine falsche Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen, ein undeutliches Foto vorgelegt oder es ist überhaupt die falsche Person.

Vorvergangene Woche hat nicht nur das Polizeipräsidium Konstanz in der Umgebung einen Blitzmarathon durchgeführt. Über 24 Stunden wurden an „neuralgischen Stellen“ Kontrollstellen eingerichtet und Messungen durchgeführt. Im Zuständigkeitsbereich des Landkreis Konstanz, Rottweil, Tuttlingen und Schwarzwald-Baar-Kreis waren es 77 Kontrollstellen. Angeblich waren 1.800 Autos zu schnell. Gemessen wurden knapp 50.000 Kraftfahrzeuge. So gesehen ist die Zahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht besonders hoch. Insgesamt sind 1.597 Verwarnungen ausgesprochen worden, 188 Fahrzeugführeranzeigen geschrieben worden, wovon 13 Delinquenten so schnell waren, dass sie mit einem Fahrverbot rechnen müssen.

Das Gericht muss den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern.

Die Frage nach der Halterhaftung bei Kettenauffahrunfällen führt stets zu Problemen.

Das OLG Celle entscheidet jetzt: Die Halterhaftung knüpfe alleine an den Betrieb eines Fahrzeuges an. Die Halterhaftung treffe auch den Halter eines passiv im Stau stehenden Fahrzeuges, welches durch ein von hinten auffahrendes Fahrzeug gegen ein vorderes Fahrzeug geschoben wird.

Begründung hierfür ist die Haftung nach § 7 I StVG.  Diese Haftung sei der Preis dafür, dass allein durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges in erlaubter Weise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.