Danach könne die Quarantäne nur durch ein negatives Testergebnis bei einer Testung nach frühestens fünf Tagen nach Einreise beendet werden, ist der Vorschlag des Gesundheitsministeriums und wird zwischenzeitlich von einer Reihe von Firmen verlangt. Im Rahmen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber kann dies vom Risikourlauber auch verlangt werden. Wer in ein Risikogebiet gereist ist, weiß worauf er sich eingelassen hat, so das Gesundheitsministerium.

Arbeitschutzstandard während der Pandemie: Standards, die seit April in allen Bertieben gelten, nicht nur für den Arbeitsplatz, sondern grundsätzlich auch im Homeoffice. Das sind sie:

Arbeitgeber sollten Ihre Mitarbeiter darüber informieren, was geschieht, wenn Sie vom Urlaub aus einem Risikogebiet zurückkehren. Am besten wäre ein Hinweis auf der eigen Homepage und/oder ein Mitarbeiterrundmail. Das Hinweisblatt für den Arbeitgeber könnte inhaltlich so aussehen:

 

Informationen für Arbeitnehmer bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet

In Zeiten einer Pandemie ist es wichtig, dass wir alle aufeinander achten. Die Gesundheit spielt daher auch am Arbeitsplatz eine wichtige Rolle. Um Infektionen in der Firma vermeiden, sollte man sich an gewisse Regeln halten. Im Folgenden wird ein Überblick über wichtigsten Informationen und Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeben.

  

A.      Zulässigkeit der Nachfrage des Arbeitgebers nach dem Urlaubsort

Bei Reisen des Arbeitnehmers ins Ausland hat der Arbeitgeber ein Recht den Urlaubsort zu erfahren. Dieses Recht erwächst aus seiner Fürsorgepflicht nach § 618 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, während der Corona-Pandemie alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infektion am Arbeitsplatz zu verhindern. Dieser Pflicht kann er nur nachkommen, wenn er Informationen über Auslandsreisen seiner Arbeitnehmer ins Ausland einholen kann.

 

B.      Durchführung von Corona-Tests

Das RKI (Robert-Koch-Institut) führt eine Liste von Ländern, welche als Risikogebiet eingestuft sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und ist nicht abschließend. Auf Anordnung der Bundesrepublik sind bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten spätestens bei der Einreise nach Deutschland Corona-Tests durchzuführen.

Generell ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen, Kunden und Besucher zu schützen. Kommt es nachweislich in der Firma zu Ansteckungen, kann es sein, dass der Arbeitgeber im Nachhinein noch in Haftung genommen wird.

 

Unternehmer sollten daher sämtliche Corona-Maßnahmen zum Schutze der Mitarbeiter und Kunden ausreichend dokumentieren und zur aktuellen Gefahrabwehr und zum späteren Eigenschutz einen Ablaufplan und Vorgaben für bestimmte Fälle erstellen.

 

Es ist erstaunlich und sträflich, in wie vielen Unternehmen dies bislang nicht beherzigt wurde. Möglicherweise herrscht die Hoffnung vor, dass man das Gröbste schon überstanden habe. Derzeit schwellen die Infektionen aber wieder an. Danach werden möglicherweise Schuldige gesucht. Sollten Arbeitgeber in eine Haftung geraten, könnte es sein, dass eine Versicherung da nicht hilft.

Bereits aus der Fürsorgepflicht für die übrigen Mitarbeiter hat der Arbeitgeber Anspruch zu erfahren, wo der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt oder verbracht hat. Zwar kann er die Reise nicht verbieten, wer aber „krank“ zurückkommt oder in Quarantäne muss und während dieser Zeit nicht im Home Office eingesetzt werden kann, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung während dieser Zeit.