Bislang muss(te) man sich bei negativen Artikeln über sich persönlich oder die eigene Firma, im Netz gegen den Verantwortlichen oder den Seitenbetreiber vorgehen. Aber was ist, wenn der nicht erreichbar ist oder gar im sicheren Ausland sitzt und einen nur auslacht? Neben der Unterlassungs- und Verpflichtungsklage gegen den Verursacher gibt es noch eine andere Möglichkeit, nämlich die „Auslistung“ bei Google-Suchergebnis, Bing-Suchergebnis usw. Der Bundesgerichtshof hat in einer ganz aktuellen Entscheidung entschieden, dass Suchmaschinen, wie Google, Einträge in Ergebnislisten löschen müssen, wenn die Inhalte der Einträge nachweislich falsch sind. Die Nachweispflicht obliegt demjenigen, der die Löschung durchsetzen will. Dafür muss ein Betroffener nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung vorlegen.

In einem Prozess kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (z. B. Befangenheit), abgelehnt werden. Einen Fall der Besorgnis der Befangenheit nahm der Bundesgerichtshof bei einem Brandsachverständigen an, der sowohl für den Haftpflichtversicherer als auch für die Polizeibehörde tätig war.

[Beschluss des BGH vom 30.11.20013 StR 216/01ZAP EN-Nr. 98/20023 StR 216/01]

 

Nicht unterschreiben! Es sei denn, Sie wollen Ihre Firmendaten in einem Adressgrab wiederfinden.

 

Nicht umsonst befindet sich die Olea Marketing Firma in den USA, angeblich in Wyoming. Tatsächlich sitzen die „Macher“ wohl in der Schweiz, zumindest der Vorwahl für die „Service-Faxnummer“ nach. Ein Preis von € 900,00 für einen Online-Business-Eintrag ist ohnehin schon happig. Der Mehrwert ist in keiner Weise ersichtlich.

 

In der Offerte sind extra Zeilen frei gelassen, um den Adressaten zu ermutigen, dieses zu vervollständigen und dann zurückzusenden, damit ein Vertrag zustande kommt.

 

Die Absender verwenden hierzu Täuschungsformulare, wie in Anlage abgebildet.

 

Wir sehen darin einen Betrugsversuch und haben gegen die Macher und Hinterleute Strafanzeige erstattet.

 

Damit man beim „Googeln“ die Betrüger schnell übersieht, ist das Netz mit angeblichen Serviceleistungen und Fake-Seiten geflutet.

 

Aktuell werden wieder „Offerten“ versendet.

 

Wenn Sie schon unterschrieben haben: Zahlen Sie nicht! Wenden Sie sich im Zweifel an uns!

 

 

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 das Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.

Das Recht der Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer gesetzlich normiert und richtet sich allem gegen Presseerzeugnisse (Tageszeiten, Wochenzeitungen). Der Gegendarstellungsanspruch kann sich aber auch gegen bestimmte Veröffentlichungen im Netz richten. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind im Wesentlichen gleich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: