Schadensersatz umfasst auch Maklerprovision
Kann der Käufer den Provisionsbetrag zurückverlangen, wenn der Kaufvertrag mit dem Verkäufer der Immobilie aufgrund arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB wirksam angefochten wurde? Wenn ja, von wem?
Der BGH entscheidet: Sofern ein Immobilienkauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers scheitert, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher auch die bereits gezahlte Maklerprovision umfasst.
Bundesverfassungsgericht sagt „nein“ zur Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
Seit der Erweiterung des § 362 Abs. 1 StPO im Jahr 2021 war die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten in gewissen Fällen möglich. Die Vorschrift erlaubte es das Verfahren nach rechtskräftigem Urteil wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. Diese umstrittene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 31.10.2023 für verfassungswidrig erklärt.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut
Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig
Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023
Urteil vom 31. Oktober 2023
2 BvR 900/22
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Die angegriffenen, auf § 362 Nr. 5 StPO beruhenden Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Wie schützt man sich vor Content-Diebstahl im Internet?
Inhalte aus dem Internet aufzugreifen und sie als eigene auszugeben, scheint ein alltägliches Phänomen zu sein. Immerhin sind alle Informationen aus dem Internet öffentlich zugänglich und daher für jeden bestimmt, so die Einschätzung vieler Menschen.
Dies ist allerdings so pauschal nicht der Fall. Bei bloßem „copy and paste“ kann es sich ganz schnell um einen Content-Diebstahl handeln.
Dabei ist zwischen einem bloßen Ideendiebstahl und einem Inhalte-Diebstahl zu unterscheiden, denn Ideen sind tatsächlich für jeden zugänglich, verwertbar und ergänzbar, Inhalte dagegen nicht.
Um es erst gar nicht zu einem Content-Diebstahl kommen zu lassen, stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise sollte man lediglich Feed-Auszüge bereitstellen, um den Content-Dieben den Zugang zum kompletten Feed zu erschweren. Auch das Einfügen eines Wasserzeichens auf Bildern oder eine Deaktivierung der Rechtsklick-Möglichkeit für Besucher der Webseite kommt in Betracht.
Wer haftet bei einem Blackout?
Wir sind vom Strom abhängig. Doch was passiert genau bei einem Stromausfall? Die Trinkwasserversorgung würde zusammenbrechen, wir hätten kein Licht, kein Telefon, keine Heizung, man könnte nicht mehr auf die Toilette, Züge und Straßenbahnen würden nicht mehr fahren können.
Die Schäden durch einen Stromausfall seien laut Bevölkerungsschützer höher als eine erneute Pandemie oder Regenfluten. Die lebensnotwendige Versorgung von Gütern und Dienstleistungen wäre nicht mehr sicherzustellen.