Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.04.2022, der erst jetzt veröffentlich wurde, hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt.

 

In der Sache ging es um einen Fall in Freiburg. Die Anstalt hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang „über eine sichere vertrauenswürdige Quelle“ zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gab das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 10.02.2022 nicht statt. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe.

Immer mehr Ermittlungsverfahren werden (einfach) eingestellt.

 

Das Statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass im vergangenen Jahr fast fünf Millionen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wurden. Die meisten Ermittlungsverfahren werden von den Polizeidienststellen eingeleitet und dann an die Staatsanwaltschaft weitergereicht. Ein Teil der Verfahren wurde von den Staatsanwaltschaften selbst durch Steuer- und Zollverhandlungsstellen sowie Verwaltungsbehörden eingeleitet. Dabei endeten fünf der Verfahren mit einer Anklage bzw. mit einem Strafbefehlsantrag. Ein Großteil wird mit dem Argument eingestellt, das der Tatnachweis nach Aktenlage nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit geführt werden könne. Allerdings ist diese Ansicht zum Teil dehnbar „Gummi“. In diesem Bereich verstecken sich viele Straftaten, die einfach nicht ordentlich zu Ende ermittelt werden.

In den letzten Monaten gingen immer wieder Bilder der Gruppe „Letzte Generation“ Durch die Medien, wenn sie insbesondere in Berlin Straßen und Kreuzungen blockiert haben, vor allem wenn sie sich dazu vermeintlich festgeklebt haben. Beim Berliner Amtsgericht Tiergarten sollen zwischenzeitlich mehrere Strafbefehle gegen die Aktivisten Beantragt worden sein. In den Strafbefehlen wird den Aktivisten Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen.

Aber ist das richtig? Müsste den Klimaaktivisten nicht „gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ vorgeworfen werden? Während die Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315 StGB das gefährliche Verhalten von Verkehrsteilnehmern erfasst, ist §315 b StGB auf Gefährdungen durch andere Personen zugeschnitten, wie beispielsweise Fußgänger oder Passanten.

Nach § 315 b StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er … Hindernisse bereitet … und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Versuch ist strafbar.

Spontane Äußerungen eines Verdächtigen sind verwertbar auch bei fehlender Belehrung über die Beschuldigtenrechte, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Belehrungspflichten nach §§ 136 I 2, 163 a II 2 StPO gezielt umgangen wurden, um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Die Belehrung nach § 136 I 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal in einer neuen Entscheidung den Rücken gestärkt. Je nach Schwere der Tat und Öffentlichkeitsinteresse kann auch der verdächtige Täter namentlich genannt werden. Der Verdächtige muss dabei nicht nach den sonstigen Grundsätzen der Verdachtsberichtserstattung vor Veröffentlichung des Beitrags um eine Stellungnahme gefragt werden. Wenn eine Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen ist und quasi direkt aus dem Gerichtsaal berichtet wird, ist das mehr, als wenn der Täter zuvor nur verdächtigt wird. Die Berichterstattung muss allerdings den Tatsachen entsprechen, wie sie sich im Gerichtssaal abgespielt haben.

 

In dem entschiedenen Fall hat ein Zahnarzt sich darüber beschwert, dass er für Bekannte identifizierbar sei, weil die Bild-Zeitung den richtigen Vornamen abgedruckt hat, den richtigen ersten Buchstaben des Nachnamens, sein Alter und dass die Praxis sich in der „Innenstadt von Köln“ befindet. Der BGH stellte fest, dass es nicht auf die Identifizierungsmöglichkeit eines beschränkten Kreises ankommt, sondern ob überhaupt ein Anspruch auf Anonymisierung besteht oder ob für weiter entfernte Kreise ein gewisser Identifizierungsaufwand betrieben werden muss, wenn man wissen will, um wen es sich hier handelt.