Immer wieder werden in den Medien unschöne Bilder von Tiertransporten gezeigt. Für die meisten Tiere sind solche Transporte eine Qual, aber sie stehen leider auch auf der Tagesordnung. Zu lange Wege, Hitze, enge Transporter. Problematisch ist meistens, dass nicht ganz klar ist, gegen wen vorgegangen werden kann. Insbesondere die Fahrer der Tiertransporter scheuen sich oft vor der Verantwortung.

Daher haben wir überprüft, auf welche Weise man gegen die Verantwortlichen vorgehen könnte, um den furchtbaren Umständen, unter welchen die Tiere leiden müssen, entgegenwirken zu können. In Betracht kommen insbesondere die folgenden zwei Möglichkeiten: 1. Einziehung der „Tatfahrzeuge“ im Wiederholungsfall, 2. Berufsverbot für Fahrer bzw. eine Zulassungseinschränkung.

 

1. Einziehung der Fahrzeuge im Wiederholungsfall

Sofern sich die Unternehmer und oder die beihilfeleistenden Fahrer der Transporter strafbar gemacht haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Fahrzeug als Tatmittel nach § 74 StGB einzuziehen.

Es muss demnach zunächst geprüft werden, ob eine rechtswidrige, schuldhafte und verfolgbare Anknüpfungstat vorliegt, vgl. § 74 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Bei den Qualtransporten wird hier regelmäßig eine Strafbarkeit wegen zumindest Beihilfe zur Tierquälerei nach § 17 TierSchG in Verbindung mit § 27 StGB vorliegen.  Wenn der Fahrer also die Möglichkeit erkennt, dass die Handlung zu erheblichen und länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen oder Leiden führt und sich damit abfindet und die Tiere somit unter quälerischen Bedingungen wie beispielsweise einer mangelnden Versorgung oder fehlenden Ruhepausen leiden, macht der Fahrer sich strafbar. Rechtfertigende Aussagen wie „Es herrschen nur so schlechte Bedingungen, weil wir wettbewerbsfähig bleiben müssen, wir können nichts dafür!“ ändern nichts an dem dann vorliegenden Vorsatz bezüglich der Tierquälerei. Zwar müssen für eine Strafbarkeit nach § 17 TierSchG die Leiden der Tiere erheblich sein, doch werden an dieses Kriterium keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt, sodass Einwirkungen, die der Wesensart, den Instinkten und dem Selbst- und Arterhaltungstrieb zuwiderlaufen ausreichen.   

Nun mögen die Fahrer oder die dahinterstehenden Personen möglicherweise argumentieren, dass die tierquälerischen Bedingungen, unter denen die Tiere leiden, auch dann eintreten, wenn der Transporter die deutsche Grenze verlässt. In dem Exportland oder auf dem weiteren Weg dorthin seien die Transportumstände nicht mehr rechtswidrig. Erstens, kann und darf Tierschutz nicht an der deutschen Grenze oder ab einer bestimmten gefahrenen Kilometerzahl aufhören. Zweitens, sieht auch der Gesetzgeber gerade dies ganz anders. Nach § 9 Abs. 2 StGB gilt Folgendes: Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. Für den Gehilfenvorsatz reicht das Erkennen der Möglichkeit, dass der Transport auf dem Weg oder am Ziel zur Tierquälerei führt, demnach aus. Letztlich läuft also auch dieses Argument der Verantwortlichen ins Leere.

Insgesamt wird wohl meistens die rechtswidrige, schuldhafte und verfolgbare Anknüpfungstat als erste Voraussetzung für die Einziehung vorliegen.

Darüber hinaus muss das Objekt der Einziehung ein Gegenstand sein, sprich eine Sache oder ein Recht. Da es in den vorliegenden Fällen um die, die Tiere transportierenden, Fahrzeuge geht, liegt auch diese Anforderung unverkennbar vor.

Zudem muss zwischen dem Einziehungsgegenstand und der Straftat eine gewisse innere Beziehung bestehen. Diese liegt regelmäßig dann vor, wenn der Gegenstand erst durch die Straftat hervorgebracht wurde oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen ist. Vorliegend ist der Tiertransporter ein Objekt, welches zur Begehung der Straftat nach § 17 TierSchG gebraucht wird und somit das Tatwerkzeug.

Außerdem muss der beschuldigte Täter Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts sein. Dies könnte in den Tiertransporter-Fällen offenbar problematisch sein. Obschon der Transporter häufig nur geleast sein mag, könnte zumindest auf das damit verbundene Nutzungsrecht abgestellt werden und so eine eigentümerähnliche Stellung konstruiert werden. Zudem könnte sich der tatsächliche Eigentümer, also der Leasinggeber, sofern er von der rechtswidrigen Verwendung des Transporters nichts gewusst hat und auch nicht wissen konnte, exkulpieren. Das können der Fahrer und derjenige, welcher die Fahrt in Auftrag gegeben hat, gerade nicht. So wäre der Leasingnehmer dem Leasinggeber zumindest im Innenverhältnis möglicherweise zum entsprechenden Schadensersatz verpflichtet, da sich die Strafbarkeit nach § 17 TierSchG (siehe oben) als eine Vertragsverletzung auszeichnet.

Letztlich muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, vgl. § 74b StGB. Die Verhältnismäßigkeit dürfte gewahrt sein, sofern sich der Sachverhalt bei den gleichen Personen mehrmals wiederholt. Ein möglicher Ansatzpunkt ist somit der Wiederholungstäter. Praktisch könnte dies beispielsweise bedeuten, dass durch die Polizei regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden und die entsprechenden rechtswidrigen Transporte erfasst werden. Fällt der gleiche Transporter abermals auf, kann dieser dann eingezogen werden. Obschon der Einziehung nur untergeordnet ein präventiver Charakter zukommt, scheint es in den bekannten Fällen nicht nur verhältnismäßig, sondern gerade notwendig, das Mittel der Einziehung einzusetzen, um effektiv und mit Nachdruck gegen die systematische Tierquälerei vorzugehen.

 

 

 

 

2. Berufsverbot für Fahrer auf deutschem Boden/Einschränkung der Zulassung

Als zweite Maßnahme kommt ein Berufsverbot für die Fahrer in Betracht. Da es in Deutschland ein Grundrecht auf Berufsfreiheit gibt, muss eine Einschränkung dieses Rechts speziell gerechtfertigt werden. Das deutsche Tierschutzgesetz sieht vor, dass Personen, welche bereits wegen einem Verstoß gegen § 17 TierchutzG (Tierquälerei) verurteilt wurden, der berufsmäßige Umgang mit Tieren für eine gewisse Dauer untersagt werden kann. Voraussetzung ist, dass unter Berücksichtigung aller Umstände davon ausgegangen werden kann, dass erneute Verstöße gegen das Tierschutzrecht folgen.

Ein solches Verbot gilt maximal für 5 Jahre. Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder mit Geldstrafe bestraft werden. Für einen Fahrer welcher, tierschutzfeindliche Transporte durchführt, würde dies bedeuten, dass er bei einer Verurteilung wegen Tierquälerei für die Dauer des Verbots nicht als Fahrer für Tiere tätig werden dürfte. Würde er trotzdem Tiere transportieren, könnte eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Obwohl das Gesetz entsprechende Maßnahmen gegen Fahrer vorsieht, können diese nur ihre abschreckende Wirkung entfalten, wenn die Strafverfolgungsbehörden konsequent die Transporte kontrollieren, und die Fahrer bestrafen. Daher arbeiten wir zurzeit an einem Informationsblatt für Strafverfolgungsbehörden, mit welchem der Umgang mit den „Quältransporten“ erleichtert werden soll.

 

In Konsequenz obiger Ausführungen wirken wir im Namen der Schutzvereinigung Mensch Fair Tier (https://www.menschfairtier.de/) in diversen Strafverfahren gerade darauf hin, dass diese Sanktionsmittel zur praktischen Anwendung kommen. Die Einhaltung der Vorschriften im Tierrechtschutz sind nur dann zu erreichen, wenn die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften für die Täter dauerhaft einschneidend und unattraktiv wird. Auch hier gilt einmal wieder: Die gesetzlichen Vorschriften sind schon vorhanden, sie müssen nur konsequent angewendet werden.